In der Rechtsschutzversicherung der ARAG gilt im Tarif Erweiterter Straf-Rechtsschutz folgendes für Anzuwendendes Recht:
Für den Versicherungsschutz gelten, soweit sich aus diesen Sonderbedingungen oder den Vereinbarungen im Versicherungsschein nicht etwas anderes ergibt, )) 7, +, 6 Absatz 7, . bis 9, 77, 7,, 74, 76, 7. und 2/ ARB.
Dokumentversion: 2024.01