In der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Mietsachschäden:
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3.1 Mietsachschäden an gemieteten privaten Räumlichkeiten
Versichert sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
3.2. Mietsachschäden am Inventar von Ferienwohnungen, -häusern, Hotelzimmern und Schiffskabinen im Inund Ausland Versichert sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden an vorübergehend (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im Inund Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung.
3.3 Sachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden an vorübergehend bis zu drei Monaten geliehenen, gemieteten, geleasten, fremden beweglichen Sachen (ohne Kraftfahrzeuge und Anhänger, siehe 9 bzw. 10 und ohne bewegliche Reitutensilien, wie zum Beispiel Sattel, Helm, Gerte, Trensen, siehe 10) versichert. Unsere Höchstentschädigungsleistung ist begrenzt
• im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Komfort“ auf 100.000 Euro und
• im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme.
3.4. Nicht versicherte Mietsachschäden
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen der oben genannten Mietsachschäden (3.1 bis 3.3)
• durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
• Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können,
• Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kesselund Warmwasserbereitungsanlagen sowie an fest eingebauten Elektround Gasgeräten.
Dokumentversion: 2021.11
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3.1 Mietsachschäden an gemieteten privaten Räumlichkeiten
Versichert sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
3.2. Mietsachschäden am Inventar von Ferienwohnungen, -häusern, Hotelzimmern und Schiffskabinen im Inund Ausland Versichert sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden an vorübergehend (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im Inund Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung.
3.3 Sachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Komfort“ und „Premium“ sind Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden an vorübergehend bis zu drei Monaten geliehenen, gemieteten, geleasten, fremden beweglichen Sachen (ohne Kraftfahrzeuge und Anhänger, siehe 9 bzw. 10 und ohne bewegliche Reitutensilien, wie zum Beispiel Sattel, Helm, Gerte, Trensen, siehe 10) versichert. Unsere Höchstentschädigungsleistung ist begrenzt
• im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Komfort“ auf 100.000 Euro und
• im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme.
3.4. Nicht versicherte Mietsachschäden
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen der oben genannten Mietsachschäden (3.1 bis 3.3)
• durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
• Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können,
• Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kesselund Warmwasserbereitungsanlagen sowie an fest eingebauten Elektround Gasgeräten.
Dokumentversion: 2021.11