In der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls im Schadensersatzrechtsschutz:
5.1. Wird die Wahrnehmung Ihrer rechtlicher Interessen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, haben Sie
• der ARAG SE den Rechtsschutzfall unverzüglich gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
• die ARAG SE vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
• soweit Ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
• Kosten auslösende Maßnahmen mit der ARAG SE abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
• für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen haben Sie die kostengünstigste zu wählen, indem Sie zum Beispiel:
− nicht zwei oder mehr Prozesse führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (zum Beispiel Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
− auf (zusätzliche) Klageanträge verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
− vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
− vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellen,
− in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
Sie haben zur Minderung des Schadens unsere Weisungen einzuholen und zu befolgen. Sie haben den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.
5.2 Die ARAG SE bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreifen Sie Maßnahmen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor Sie den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt bekommen haben und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die ARAG SE nur die Kosten, die die ARAG SE bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
5.3. Sie können den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung die der ARAG SE bedingungsgemäß trägt. Die ARAG SE wählt den Rechtsanwalt aus,
• wenn Sie dies verlangen;
• wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und der ARAG SE die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
5.4. Wenn Sie den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt haben, wird dieser von der ARAG SE in Ihrem Namen beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist die ARAG SE nicht verantwortlich.
5.5 Sie haben den
• mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
• uns auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
5.6 Wird eine der Obliegenheiten, welche nach Eintritt des Rechtsschutzfalls zu wahren sind, vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die ARAG SE Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der der ARAG SE obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
5.7 Sie müssen sich bei der Erfüllung Ihrer Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalls gegenüber der ARAG SE übernimmt.
5.8 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der ARAG SE abgetreten werden.
5.9 Ihre Ansprüche gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die ARAG SE getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf die ARAG SE über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen haben Sie der ARAG SE auszuhändigen und bei Maßnahmen der ARAG SE gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Ihnen bereits erstattete Kosten sind der ARAG SE zurückzuzahlen. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG SE zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als die ARAG SE infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
Dokumentversion: 2021.11
5.1. Wird die Wahrnehmung Ihrer rechtlicher Interessen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, haben Sie
• der ARAG SE den Rechtsschutzfall unverzüglich gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
• die ARAG SE vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
• soweit Ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
• Kosten auslösende Maßnahmen mit der ARAG SE abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
• für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen haben Sie die kostengünstigste zu wählen, indem Sie zum Beispiel:
− nicht zwei oder mehr Prozesse führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (zum Beispiel Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
− auf (zusätzliche) Klageanträge verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
− vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
− vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellen,
− in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
Sie haben zur Minderung des Schadens unsere Weisungen einzuholen und zu befolgen. Sie haben den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.
5.2 Die ARAG SE bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreifen Sie Maßnahmen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor Sie den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt bekommen haben und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die ARAG SE nur die Kosten, die die ARAG SE bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
5.3. Sie können den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung die der ARAG SE bedingungsgemäß trägt. Die ARAG SE wählt den Rechtsanwalt aus,
• wenn Sie dies verlangen;
• wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und der ARAG SE die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
5.4. Wenn Sie den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt haben, wird dieser von der ARAG SE in Ihrem Namen beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist die ARAG SE nicht verantwortlich.
5.5 Sie haben den
• mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
• uns auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
5.6 Wird eine der Obliegenheiten, welche nach Eintritt des Rechtsschutzfalls zu wahren sind, vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die ARAG SE Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der der ARAG SE obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
5.7 Sie müssen sich bei der Erfüllung Ihrer Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalls gegenüber der ARAG SE übernimmt.
5.8 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der ARAG SE abgetreten werden.
5.9 Ihre Ansprüche gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die ARAG SE getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf die ARAG SE über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen haben Sie der ARAG SE auszuhändigen und bei Maßnahmen der ARAG SE gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Ihnen bereits erstattete Kosten sind der ARAG SE zurückzuzahlen. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG SE zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als die ARAG SE infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
Dokumentversion: 2021.11