In der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Leistungsvoraussetzungen:
Wir sind gegenüber Ihnen oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
• die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
• der schädigende Dritte zahlungsoder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
− eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
− eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der Schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
− ein gegen den Schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
und
• an uns die Ansprüche gegen den Schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Sie haben an der Umschreibung des Titels auf uns mitzuwirken.
Dokumentversion: 2021.11
Wir sind gegenüber Ihnen oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
• die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
• der schädigende Dritte zahlungsoder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
− eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
− eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der Schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
− ein gegen den Schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
und
• an uns die Ansprüche gegen den Schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Sie haben an der Umschreibung des Titels auf uns mitzuwirken.
Dokumentversion: 2021.11