In der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Gegenstand der Forderungsausfalldeckung:
1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungsoder Leistungsunfähigkeit des Schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sachoder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
1.2 Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der Schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung (Abschnitt C1) hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Mitversichert sind Schadensersatzansprüche
• aufgrund eines vorsätzlichen Handelns des Schädigers und
• aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
Dokumentversion: 2021.11
1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungsoder Leistungsunfähigkeit des Schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sachoder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
1.2 Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der Schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung (Abschnitt C1) hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Mitversichert sind Schadensersatzansprüche
• aufgrund eines vorsätzlichen Handelns des Schädigers und
• aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
Dokumentversion: 2021.11