In der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Leistungen der ARAG SE im Schadensersatzrechtsschutz:
4.1 Die ARAG SE trägt bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
• bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen, trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
• bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für Sie tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt die ARAG SE die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre;
• wenn Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnen und ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig ist, trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechts-
anwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
• die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
• die Gebühren eines Schiedsoder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
• die Kosten für Ihre Reisen zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
• die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
4.2. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor ausländischen Gerichten sorgt die ARAG SE auch für
• die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
• die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
4.3. Sie können die Übernahme der von der ARAG SE zu tragenden Kosten verlangen, sobald Sie nachweisen, dass Sie zu deren Zahlung verpflichtet sind oder diese Verpflichtung bereits erfüllt haben.
Die von Ihnen in fremder Währung aufgewandten Kosten werden Ihnen in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten von Ihnen gezahlt wurden.
4.4. Die ARAG SE trägt nicht
• Kosten, die Sie ohne Rechtspflicht übernommen haben;
• Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
• Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
• Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
• Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde;
• Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf den nicht versicherten Teil von Schadenfällen entfallen;
• Kosten für Versicherungsfälle, die einen Streitwert von weniger als 2.500 Euro zur Folge hatten.
4.5 Die Kosten für den Rechtsschutzfall
• innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren werden in unbegrenzter Höhe übernommen.
• darüber hinaus werden höchstens bis 100.000 Euro übernommen.
Zahlungen an Sie und die mitversicherten Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Dokumentversion: 2021.11
4.1 Die ARAG SE trägt bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
• bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen, trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
• bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für Sie tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt die ARAG SE die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre;
• wenn Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnen und ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig ist, trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechts-
anwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
• die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
• die Gebühren eines Schiedsoder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
• die Kosten für Ihre Reisen zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
• die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
4.2. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor ausländischen Gerichten sorgt die ARAG SE auch für
• die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
• die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
4.3. Sie können die Übernahme der von der ARAG SE zu tragenden Kosten verlangen, sobald Sie nachweisen, dass Sie zu deren Zahlung verpflichtet sind oder diese Verpflichtung bereits erfüllt haben.
Die von Ihnen in fremder Währung aufgewandten Kosten werden Ihnen in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten von Ihnen gezahlt wurden.
4.4. Die ARAG SE trägt nicht
• Kosten, die Sie ohne Rechtspflicht übernommen haben;
• Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
• Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
• Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
• Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde;
• Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf den nicht versicherten Teil von Schadenfällen entfallen;
• Kosten für Versicherungsfälle, die einen Streitwert von weniger als 2.500 Euro zur Folge hatten.
4.5 Die Kosten für den Rechtsschutzfall
• innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren werden in unbegrenzter Höhe übernommen.
• darüber hinaus werden höchstens bis 100.000 Euro übernommen.
Zahlungen an Sie und die mitversicherten Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Dokumentversion: 2021.11