In der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Schadensersatzrechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung:
Zur Durchsetzung der Leistungsvoraussetzung für die Forderungsausfalldeckung (rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht, siehe C 3-2.1) ist im ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz
„Komfort“ und „Premium“ der Schadensersatz-Rechtsschutz zur Ausfalldeckung mitversichert.
3.1 Gegenstand des Schadensersatz-Rechtsschutzes
3.1.1 Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs, für den im Rahmen der Forderungsausfalldeckung nach 2.2 Versicherungsschutz besteht bzw. bestünde, nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt, leistet die ARAG SE Schadensersatz-Rechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre Deckung A4-1.4). Ausgeschlossen ist jedoch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
3.1.2 Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls von dem Schadenereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.
3.1.3 Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Land Europas erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
Dokumentversion: 2021.11
Zur Durchsetzung der Leistungsvoraussetzung für die Forderungsausfalldeckung (rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht, siehe C 3-2.1) ist im ARAG Tierhalterhaftpflicht-Schutz
„Komfort“ und „Premium“ der Schadensersatz-Rechtsschutz zur Ausfalldeckung mitversichert.
3.1 Gegenstand des Schadensersatz-Rechtsschutzes
3.1.1 Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs, für den im Rahmen der Forderungsausfalldeckung nach 2.2 Versicherungsschutz besteht bzw. bestünde, nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt, leistet die ARAG SE Schadensersatz-Rechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre Deckung A4-1.4). Ausgeschlossen ist jedoch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
3.1.2 Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls von dem Schadenereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.
3.1.3 Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Land Europas erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
Dokumentversion: 2021.11