In der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Ausschlüsse:
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder gegen Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
2.3 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
• die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
• für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz haben oder hätten erlangen können.
Dokumentversion: 2021.11
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder gegen Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
2.3 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
• die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
• für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz haben oder hätten erlangen können.
Dokumentversion: 2021.11