In der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen):
2.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundeoder Pferdehüters in dieser Eigenschaft, sofern für diesen keine Haftpflicht-Versicherung besteht.
2.2 Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen.
2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Dokumentversion: 2021.11
2.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundeoder Pferdehüters in dieser Eigenschaft, sofern für diesen keine Haftpflicht-Versicherung besteht.
2.2 Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen.
2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Dokumentversion: 2021.11