In der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Schäden im Ausland; Kautionsleistungen im Ausland:
5.1 Schäden im Ausland
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Bei in den USA, USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (5.5).
5.2 Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht
Haben Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas, der Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellen wir Ihnen den erforderlichen Kautionsbetrag bis zu einer Höhe von 200.000 Euro je Versicherungsfall zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag beträgt je Versicherungsfall außerhalb Europas, der Anrainerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, Madeiras oder der Azoren bis zu 100.000 Euro.
Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende Schadensersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
5.3 Kaution zur einstweiligen Verschonung von Strafverfolgungsmaßnahmen
Droht in Zusammenhang mit einem Versicherungsfall innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren Ihnen oder mitversicherten Personen eine Strafverfolgung, gewähren wir Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu der in 5.2 vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um Sie oder die mitversicherten Personen einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution sind neben den Beschuldigten mitversicherten Personen auch Sie verpflichtet, sofern Sie mit der Kautionsleistung durch uns einverstanden waren.
Dokumentversion: 2021.11
5.1 Schäden im Ausland
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Bei in den USA, USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (5.5).
5.2 Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht
Haben Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas, der Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellen wir Ihnen den erforderlichen Kautionsbetrag bis zu einer Höhe von 200.000 Euro je Versicherungsfall zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag beträgt je Versicherungsfall außerhalb Europas, der Anrainerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, Madeiras oder der Azoren bis zu 100.000 Euro.
Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende Schadensersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
5.3 Kaution zur einstweiligen Verschonung von Strafverfolgungsmaßnahmen
Droht in Zusammenhang mit einem Versicherungsfall innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren Ihnen oder mitversicherten Personen eine Strafverfolgung, gewähren wir Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu der in 5.2 vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um Sie oder die mitversicherten Personen einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution sind neben den Beschuldigten mitversicherten Personen auch Sie verpflichtet, sofern Sie mit der Kautionsleistung durch uns einverstanden waren.
Dokumentversion: 2021.11