In der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung):
5.1. Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sachund Vermögensschäden entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
5.2 Die vereinbarte Versicherungssumme gilt für jeden Versicherungsfall. Eine Maximierung für mehrere Versicherungsfälle innerhalb eines Versicherungsjahres erfolgt nicht (keine Begrenzung auf eine Jahreshöchstersatzleistung).
5.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle (Serienschaden) gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
• auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
5.4 Falls vereinbart, haben Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unsere Entschädigungsleistung mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung) zu beteiligen. Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. 5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
5.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Abweichend davon werden bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in Kanada eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (siehe auch Auslandsschäden 14).
5.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an den laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
5.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
5.9 Wir werden im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“, wenn Sie es wünschen, im Versicherungsfall bei der Ersatzleistung für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis 5.000 Euro nicht übersteigt, auf den Zeitwertabzug verzichten.
Dokumentversion: 2021.11
5.1. Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sachund Vermögensschäden entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
5.2 Die vereinbarte Versicherungssumme gilt für jeden Versicherungsfall. Eine Maximierung für mehrere Versicherungsfälle innerhalb eines Versicherungsjahres erfolgt nicht (keine Begrenzung auf eine Jahreshöchstersatzleistung).
5.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle (Serienschaden) gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
• auf derselben Ursache,
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
• auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
5.4 Falls vereinbart, haben Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unsere Entschädigungsleistung mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung) zu beteiligen. Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. 5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
5.5 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Abweichend davon werden bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in Kanada eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (siehe auch Auslandsschäden 14).
5.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.7 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an den laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
5.8 Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
5.9 Wir werden im ARAG Tierhaftpflicht-Schutz „Premium“, wenn Sie es wünschen, im Versicherungsfall bei der Ersatzleistung für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis 5.000 Euro nicht übersteigt, auf den Zeitwertabzug verzichten.
Dokumentversion: 2021.11