In der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger:
4.1. Versichert sind, abweichend von 7.14, Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
• nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
• Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• Stapler mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3-4).
Dokumentversion: 2021.11
4.1. Versichert sind, abweichend von 7.14, Schadensersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
• nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
• Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• Stapler mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
• Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3-4).
Dokumentversion: 2021.11