In der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Welche Leistungen und welche Vollmachten haben wir im Versicherungsfall?:
C 1-4.1. Unser Versicherungsschutz umfasst
• die Prüfung der Haftpflichtfrage,
• die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
• Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Ver-
gleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen haben, sowie Versäumnisurteile, binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Versäumnisurteil, Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 Wir sind bevollmächtigt, alle zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie durch uns gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
4.4 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Dokumentversion: 2021.11
C 1-4.1. Unser Versicherungsschutz umfasst
• die Prüfung der Haftpflichtfrage,
• die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
• Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Ver-
gleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen haben, sowie Versäumnisurteile, binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Versäumnisurteil, Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 Wir sind bevollmächtigt, alle zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie durch uns gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
4.4 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Dokumentversion: 2021.11