In der Tierhaftpflichtversicherung der ARAG gilt folgendes für Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen):
Versichert sind Schadensersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht
8.1. aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht für Risiken
• aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luftoder Wasserfahrzeugen sowie
• für sonstige Risiken, die der Versicherungsoder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Dokumentversion: 2021.11
Versichert sind Schadensersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht
8.1. aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht für Risiken
• aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luftoder Wasserfahrzeugen sowie
• für sonstige Risiken, die der Versicherungsoder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Dokumentversion: 2021.11