In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung im Tarif Premium sind bestimmte Fälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa Streitigkeiten rund um politische oder gewerkschaftliche Tätigkeiten, Kapitalanlagen, geistiges Eigentum sowie das Abwehren von Schadenersatzansprüchen. Dieser Überblick zeigt, was nicht versichert ist.
In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt im Tarif Premium folgendes für „Was ist nicht versichert?":
- a) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit.
- b) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation" in der Onlinepresse.
- c) Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation" eines anderen verletzt haben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.)
- d) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a.
e) Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit:
- Spiel- oder Wettverträgen,
- Gewinnzusagen,
- dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Versichert sind jedoch der Erwerb von Gütern und Sachwerten zum eigenen Ge- oder Verbrauch.
- f) Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.
- g) Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr.
h) Es bestehen Streitigkeiten:
- zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
- von Mitversicherten gegen Sie,
- von Mitversicherten untereinander.
- i) Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.)
- j) Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
- k) Sie haben in den Leistungsarten § 2 a bis § 2 d den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt. Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
- l) Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst wurden beziehungsweise vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen.
Dokumentversion: 2024.01
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif Premium der Rechtsschutzversicherung schließt bestimmte Bereiche vom Schutz aus. Dazu gehören unter anderem Konflikte rund um Politik und Gewerkschaften, Kapitalanlagen, geistiges Eigentum, Glücksspiel sowie das Abwehren von Schadenersatzansprüchen. Ebenfalls nicht versichert sind Streitigkeiten gegen den Versicherer selbst, Verfahren vor internationalen Gerichtshöfen und Fälle, bei denen der Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt wurde. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe; maßgeblich ist der oben genannte Wortlaut.
Häufige Fragen
Sind Streitigkeiten rund um Kapitalanlagen versichert?
Nein. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art sind nicht versichert. Versichert sind jedoch der Erwerb von Gütern und Sachwerten zum eigenen Ge- oder Verbrauch.
Ist das Abwehren von Schadenersatzansprüchen mitversichert?
Nein. Wenn Sie Schadenersatzansprüche abwehren wollen, ist dies nicht versichert. Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation" eines anderen verletzt haben und dieser will Schadenersatz von Ihnen.
Kann ich gegen den Versicherer selbst vorgehen?
Nein. Wenn Sie gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen wollen, besteht kein Versicherungsschutz.
Was gilt bei vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfällen?
Haben Sie in den Leistungsarten § 2 a bis § 2 d den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt, besteht kein Schutz. Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
Sind Verfahren vor internationalen Gerichtshöfen abgedeckt?
Nein. Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, zum Beispiel dem Europäischen Gerichtshof, ist nicht versichert.