In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung legt der Tarif Premium fest, welche Bestimmungen der ARB beim anzuwendenden Recht sinngemäß gelten, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt im Tarif Premium folgendes für Anzuwendendes Recht:
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der )) 7, ,a bis +a, . bis 7/, 7, bis 7. und 2/ ARB sinngemäß.
Dokumentversion: 2024.01
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung erklärt, welche Vorschriften greifen, wenn im Tarif Premium zu einem Punkt keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. In diesem Fall werden die genannten Bestimmungen der ARB sinngemäß herangezogen. Ausdrückliche abweichende Vereinbarungen haben jedoch Vorrang.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt im Tarif Premium?
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die im Tarif Premium der ARAG Versicherung genannten Bestimmungen der ARB sinngemäß.
Was passiert bei einer abweichenden Vereinbarung?
Wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt diese Vereinbarung. Die sinngemäße Anwendung der ARB-Bestimmungen greift nur, soweit nichts anderes festgelegt wurde.
Auf welche Bestimmungen wird verwiesen?
Verwiesen wird auf die im Text genannten Bestimmungen der ARB, die sinngemäß gelten. Die genauen Paragrafen ergeben sich aus dem konkreten Bedingungswerk.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung zum anzuwendenden Recht gilt für den Tarif Premium der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung.