In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung entscheidet der Zeitpunkt des Versicherungsfalls über den Anspruch auf Versicherungsschutz: Maßgeblich ist der Moment, in dem ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder gleichartige Rechtsvorschriften begonnen wurde oder begonnen worden sein soll.
Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem Sie begonnen haben oder begonnen haben sollen, gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder anderer gleichartiger in- und ausländischer Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Was bedeutet das konkret?
Für den Versicherungsschutz kommt es darauf an, wann der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Das ist der Zeitpunkt, zu dem ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder vergleichbare in- und ausländische Rechtsvorschriften begonnen hat oder begonnen haben soll. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann gilt der Versicherungsfall als eingetreten?
Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem Sie begonnen haben oder begonnen haben sollen, gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder anderer gleichartiger in- und ausländischer Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Welche Rechtsvorschriften sind maßgeblich?
Maßgeblich sind Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder anderer gleichartiger in- und ausländischer Rechtsvorschriften.
Zählt auch ein nur behaupteter Verstoß?
Ja, maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem Sie gegen die Vorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.
Gilt dies auch für ausländische Rechtsvorschriften?
Ja, es werden das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie andere gleichartige in- und ausländische Rechtsvorschriften erfasst.