Die Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung sichert die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen ab, wenn gegen Sie Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz oder gleichartigen Vorschriften wegen Verletzung von Benachteiligungsverboten geltend gemacht werden.
Versicherungsschutz besteht für die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zur Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmungen anderer in- oder ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten.
Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen auf:
- Unterlassung
- Beseitigung
- Duldung
- Vornahme von Handlungen
- Entschädigung oder Schadenersatz
Diese Ansprüche werden gegen Sie aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Tätigkeit geltend gemacht, sofern der Versicherungsschutz nicht bereits in anderen versicherten Leistungsarten enthalten ist.
Was bedeutet das konkret?
Werden Ihnen Verstöße gegen Benachteiligungsverbote vorgeworfen und daraus Ansprüche abgeleitet, unterstützt Sie der Versicherungsschutz dabei, sich sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht dagegen zu wehren. Das gilt für Ansprüche, die im Zusammenhang mit der im Vertrag zugrunde liegenden Tätigkeit stehen, soweit sie nicht schon anderweitig abgedeckt sind.
Häufige Fragen
Welche Ansprüche werden vom Versicherungsschutz erfasst?
Erfasst ist die Abwehr von Ansprüchen auf Unterlassung, Beseitigung, Duldung, Vornahme von Handlungen sowie Entschädigung oder Schadenersatz.
Auf welcher rechtlichen Grundlage müssen die Ansprüche beruhen?
Die Ansprüche müssen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmungen anderer in- oder ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten geltend gemacht werden.
Gilt der Schutz auch vor Gericht?
Ja, der Versicherungsschutz besteht sowohl für die außergerichtliche als auch für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen.
In welchem Zusammenhang müssen die Handlungen stehen?
Die Ansprüche werden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Tätigkeit geltend gemacht.
Gilt der Schutz, wenn eine andere Leistungsart bereits greift?
Der Versicherungsschutz greift nur, sofern er nicht bereits in anderen versicherten Leistungsarten enthalten ist.
Dokumentversion: 2024.01