In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt folgendes für In welchen Fällen ist die Leistung ausgeschlossen?:
(7) Die Leistung ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der Wartezeit nach ) 4 Absatz +
a) Ihnen eine Kündigungserklärung des Arbeitgebers zugeht oder während dieser Zeit ein Aufhebungsvertrag oder arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen wird, auch wenn das versicherte Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Wartezeit endet oder
b) die Arbeitslosigkeit beginnt, auch wenn sie über die Wartezeit hinaus andauert. In diesen Fällen endet der Vertrag vorzeitig. Zum Beitrag gilt ) 9 F ARB.
(2) Die Leistung ist auch ausgeschlossen bei ausschließlichem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere von Grundsicherung für Arbeitslose (ALG II) oder anderer staatlicher Leistungen, die eine Berücksichtigung Ihres Vermögens und Einkommens zum Gegenstand haben. In diesen Fällen endet der Vertrag vorzeitig. Zum Beitrag gilt ) 9 F ARB.
(,) Die Leistung wird auch nicht erbracht, wenn
a) Sie bei Abschluss des Versicherungsvertrags oder bei Änderung des Versicherungsvertrags wegen eines Arbeitgeberwechsels Kenntnis von der bevorstehenden Beendigung Ihres versicherten Arbeitsverhältnisses hatten,
b) Ihr versichertes Arbeitsverhältnis durch eine verhaltensbedingte Kündigung (zum Beispiel wegen Ihres schuldha(en Fehlverhaltens) oder durch eine personenbedingte Kündigung (zum Beispiel wegen dauerha(er Erkrankung, Verlust der Fahrerlaubnis, Verlust der Arbeitserlaubnis, Alkoholabhängigkeit, Drogenabhängigkeit, mangelnde Sprachkenntnisse) beendet wurde,
c) die Arbeitslosigkeit wegen Ihrer Eigenkündigung eingetreten ist; mit Ausnahme im Fall des ) . Absatz , e),
d) Sie bei dem versicherten Arbeitsverhältnis, das entweder befristet vereinbart war oder von Gesetzes wegen als befristet gilt, allein durch Zeitablauf oder Wegfall des sachlichen Grundes für die Befristung arbeitslos geworden sind; dies gilt auch in den Fällen, in denen die Befristung wegen des Versäumnisses einer Entfristungsklage als wirksam gilt,
e) Sie allein wegen des Auslaufens der Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse Arbeitslosengeld beziehen oder beantragt haben,
f) Sie nach Erhalt einer Änderungskündigung ein neues Vertragsangebot Ihres Arbeitgebers nicht angenommen haben, obwohl Ihnen dies zumutbar war oder
g) Ihre Arbeitslosigkeit wegen Arbeitskampf (zum Beispiel Streik) eingetreten oder durch Krieg (zum Beispiel kriegerische Ereignisse, Bürgerkrieg, Aufruhr), innere Unruhen, Verfügungen von hoher Hand, höhere Gewalt oder durch Kernenergie (zum Beispiel nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen) zumindest mit verursacht worden ist.
Dokumentversion: 2024.01
(7) Die Leistung ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der Wartezeit nach ) 4 Absatz +
a) Ihnen eine Kündigungserklärung des Arbeitgebers zugeht oder während dieser Zeit ein Aufhebungsvertrag oder arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen wird, auch wenn das versicherte Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Wartezeit endet oder
b) die Arbeitslosigkeit beginnt, auch wenn sie über die Wartezeit hinaus andauert. In diesen Fällen endet der Vertrag vorzeitig. Zum Beitrag gilt ) 9 F ARB.
(2) Die Leistung ist auch ausgeschlossen bei ausschließlichem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere von Grundsicherung für Arbeitslose (ALG II) oder anderer staatlicher Leistungen, die eine Berücksichtigung Ihres Vermögens und Einkommens zum Gegenstand haben. In diesen Fällen endet der Vertrag vorzeitig. Zum Beitrag gilt ) 9 F ARB.
(,) Die Leistung wird auch nicht erbracht, wenn
a) Sie bei Abschluss des Versicherungsvertrags oder bei Änderung des Versicherungsvertrags wegen eines Arbeitgeberwechsels Kenntnis von der bevorstehenden Beendigung Ihres versicherten Arbeitsverhältnisses hatten,
b) Ihr versichertes Arbeitsverhältnis durch eine verhaltensbedingte Kündigung (zum Beispiel wegen Ihres schuldha(en Fehlverhaltens) oder durch eine personenbedingte Kündigung (zum Beispiel wegen dauerha(er Erkrankung, Verlust der Fahrerlaubnis, Verlust der Arbeitserlaubnis, Alkoholabhängigkeit, Drogenabhängigkeit, mangelnde Sprachkenntnisse) beendet wurde,
c) die Arbeitslosigkeit wegen Ihrer Eigenkündigung eingetreten ist; mit Ausnahme im Fall des ) . Absatz , e),
d) Sie bei dem versicherten Arbeitsverhältnis, das entweder befristet vereinbart war oder von Gesetzes wegen als befristet gilt, allein durch Zeitablauf oder Wegfall des sachlichen Grundes für die Befristung arbeitslos geworden sind; dies gilt auch in den Fällen, in denen die Befristung wegen des Versäumnisses einer Entfristungsklage als wirksam gilt,
e) Sie allein wegen des Auslaufens der Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse Arbeitslosengeld beziehen oder beantragt haben,
f) Sie nach Erhalt einer Änderungskündigung ein neues Vertragsangebot Ihres Arbeitgebers nicht angenommen haben, obwohl Ihnen dies zumutbar war oder
g) Ihre Arbeitslosigkeit wegen Arbeitskampf (zum Beispiel Streik) eingetreten oder durch Krieg (zum Beispiel kriegerische Ereignisse, Bürgerkrieg, Aufruhr), innere Unruhen, Verfügungen von hoher Hand, höhere Gewalt oder durch Kernenergie (zum Beispiel nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen) zumindest mit verursacht worden ist.
Dokumentversion: 2024.01