In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt folgendes für Unter welchen Voraussetzungen erbringt die ARAG Allgemeine Versicherungsleistungen?:
Die ARAG Allgemeine zahlt Ihnen die monatliche Leistung unter den folgenden Voraussetzungen:
(7) Die Arbeitslosigkeit ist während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten.
(2) Sie sind bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und haben Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I). Arbeitslosengeld (ALG I) im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist die Geldleistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, die Sie im Falle der Arbeitslosigkeit nach dem Sozialgesetzbuch III erhalten. Der Bezug des Arbeitslosengeldes erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland und wird von einer deutschen Behörde gewährt. Andere Leistungen der Agentur für Arbeit oder eines anderen Sozialversicherungsträgers, wie zum Beispiel Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, Wohngeld oder Arbeitslosengeld II (ALG II) stellen kein Arbeitslosengeld im Sinne dieser Versicherungsbedingungen dar.
(,) Ihr versichertes Arbeitsverhältnis wurde aus betriebsbedingten Gründen beendet. Dies ist der Fall, wenn es
a) durch den Arbeitgeber aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse im Sinne von ) 7 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (zum Beispiel wegen Umsatzrückgang, Betriebsschließung, Insolvenz, Fusion, Betriebsverlagerung) gekündigt wurde,
b) durch arbeitsgerichtlichen Vergleich zur Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses aufgrund einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen endete,
c) durch Aufhebungsvertrag zur Abwendung einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen beendet wurde,
d) aus dringenden betrieblichen Erfordernissen durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde, um Sie in einer Transfergesellscha( weiter zu beschä(igen, und dieses Arbeitsverhältnis dann durch Zeitablauf endet oder
e) durch Ihre Kündigung beendet wurde, weil in einem Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten die Gehaltszahlung vollständig ausgeblieben ist, und Ihre Kündigung unmittelbar nach der Nichtzahlung erfolgt ist.
f) Sofern Sie im Falle der Kündigung durch Ihren Arbeitgeber den Nachweis der Beendigung aus betriebsbedingten Gründen nicht erbringen können, weil das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr versichertes Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, da für die Anwendbarkeit die erforderliche Zahl von Arbeitnehmern nicht erreicht wird oder aber die Kündigung in der Probezeit erfolgt ist, wird eine betriebsbedingte Kündigung vermutet. Die Vermutung ist ausgeschlossen, wenn sich aus der Kündigung oder einem sonstigen Umstand ergibt, dass die Kündigung aus verhaltensoder personenbedingten Gründen erfolgte. Die Regelung nach ) 9 Nr. 7 bleibt hiervon unberührt.
Dokumentversion: 2024.01
Die ARAG Allgemeine zahlt Ihnen die monatliche Leistung unter den folgenden Voraussetzungen:
(7) Die Arbeitslosigkeit ist während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten.
(2) Sie sind bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und haben Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I). Arbeitslosengeld (ALG I) im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist die Geldleistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, die Sie im Falle der Arbeitslosigkeit nach dem Sozialgesetzbuch III erhalten. Der Bezug des Arbeitslosengeldes erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland und wird von einer deutschen Behörde gewährt. Andere Leistungen der Agentur für Arbeit oder eines anderen Sozialversicherungsträgers, wie zum Beispiel Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, Wohngeld oder Arbeitslosengeld II (ALG II) stellen kein Arbeitslosengeld im Sinne dieser Versicherungsbedingungen dar.
(,) Ihr versichertes Arbeitsverhältnis wurde aus betriebsbedingten Gründen beendet. Dies ist der Fall, wenn es
a) durch den Arbeitgeber aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse im Sinne von ) 7 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (zum Beispiel wegen Umsatzrückgang, Betriebsschließung, Insolvenz, Fusion, Betriebsverlagerung) gekündigt wurde,
b) durch arbeitsgerichtlichen Vergleich zur Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses aufgrund einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen endete,
c) durch Aufhebungsvertrag zur Abwendung einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen beendet wurde,
d) aus dringenden betrieblichen Erfordernissen durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde, um Sie in einer Transfergesellscha( weiter zu beschä(igen, und dieses Arbeitsverhältnis dann durch Zeitablauf endet oder
e) durch Ihre Kündigung beendet wurde, weil in einem Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten die Gehaltszahlung vollständig ausgeblieben ist, und Ihre Kündigung unmittelbar nach der Nichtzahlung erfolgt ist.
f) Sofern Sie im Falle der Kündigung durch Ihren Arbeitgeber den Nachweis der Beendigung aus betriebsbedingten Gründen nicht erbringen können, weil das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr versichertes Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, da für die Anwendbarkeit die erforderliche Zahl von Arbeitnehmern nicht erreicht wird oder aber die Kündigung in der Probezeit erfolgt ist, wird eine betriebsbedingte Kündigung vermutet. Die Vermutung ist ausgeschlossen, wenn sich aus der Kündigung oder einem sonstigen Umstand ergibt, dass die Kündigung aus verhaltensoder personenbedingten Gründen erfolgte. Die Regelung nach ) 9 Nr. 7 bleibt hiervon unberührt.
Dokumentversion: 2024.01