In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt folgendes für Wann tritt der Versicherungsfall ein?:
Der Versicherungsfall tritt mit Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit ein, die durch die Beendigung des versicherten Arbeitsverhältnisses aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse verursacht worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag, der auf die Beendigung des versicherten Arbeitsverhältnisses folgt.
Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn Sie als Arbeitnehmer aus dem versicherten Arbeitsverhältnis (vergleiche ) , Absatz ,), welches sozialversicherungspflichtig ist, heraus aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung arbeitslos werden. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie nicht anderweitig gegen Entgelt tätig und nicht arbeitsunfähig sind, sondern dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen und aktiv Arbeit suchen. Außerdem müssen Sie während der Arbeitslosigkeit in Deutschland Arbeitslosengeld (ALG I) erhalten. Zeiten einer Weiterbildung oder einer Existenzgründung gelten nicht als Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen.
Dokumentversion: 2024.01
Der Versicherungsfall tritt mit Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit ein, die durch die Beendigung des versicherten Arbeitsverhältnisses aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse verursacht worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag, der auf die Beendigung des versicherten Arbeitsverhältnisses folgt.
Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn Sie als Arbeitnehmer aus dem versicherten Arbeitsverhältnis (vergleiche ) , Absatz ,), welches sozialversicherungspflichtig ist, heraus aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung arbeitslos werden. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie nicht anderweitig gegen Entgelt tätig und nicht arbeitsunfähig sind, sondern dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen und aktiv Arbeit suchen. Außerdem müssen Sie während der Arbeitslosigkeit in Deutschland Arbeitslosengeld (ALG I) erhalten. Zeiten einer Weiterbildung oder einer Existenzgründung gelten nicht als Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen.
Dokumentversion: 2024.01