In der Rechtsschutzversicherung der ARAG Versicherung gilt folgendes für Was gilt bei einem Wechsel des Arbeitgebers?:
(7) Der Wechsel des Arbeitgebers ist unverzüglich nach Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrags, spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit der ARAG Allgemeine gegenüber anzuzeigen. Erforderlich dazu ist ein vollständig ausgefüllter Änderungsantrag.
(2) Die ARAG Allgemeine entscheidet nach Prüfung des Änderungsantrags, ob der Versicherungsschutz für das neue Arbeitsverhältnis (Folgearbeitsverhältnis) übernommen wird oder nicht.
(,) Sofern der Versicherungsschutz für das Folgearbeitsverhältnis von der ARAG Allgemeine nicht übernommen wird, gilt hinsichtlich der Beendigung des Versicherungsvertrags ) 9 F ARB.
(4) Im Falle der Übernahme des Versicherungsschutzes durch die ARAG Allgemeine gilt Folgendes:
a) Die ARAG Allgemeine bestätigt Ihnen in einem Nachtrag zum Versicherungsschein den Versicherungsschutz für das Folgearbeitsverhältnis, vgl. ) , Absatz ,.
b) Sofern die Wartezeit bereits abgelaufen ist, besteht keine erneute Wartezeit im Sinne des ) 4 Absatz +.
c) Die übrigen versicherungsvertraglichen Regelungen gelten uneingeschränkt, falls keine ausdrückliche Abweichung erfolgt.
Dokumentversion: 2024.01
(7) Der Wechsel des Arbeitgebers ist unverzüglich nach Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrags, spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit der ARAG Allgemeine gegenüber anzuzeigen. Erforderlich dazu ist ein vollständig ausgefüllter Änderungsantrag.
(2) Die ARAG Allgemeine entscheidet nach Prüfung des Änderungsantrags, ob der Versicherungsschutz für das neue Arbeitsverhältnis (Folgearbeitsverhältnis) übernommen wird oder nicht.
(,) Sofern der Versicherungsschutz für das Folgearbeitsverhältnis von der ARAG Allgemeine nicht übernommen wird, gilt hinsichtlich der Beendigung des Versicherungsvertrags ) 9 F ARB.
(4) Im Falle der Übernahme des Versicherungsschutzes durch die ARAG Allgemeine gilt Folgendes:
a) Die ARAG Allgemeine bestätigt Ihnen in einem Nachtrag zum Versicherungsschein den Versicherungsschutz für das Folgearbeitsverhältnis, vgl. ) , Absatz ,.
b) Sofern die Wartezeit bereits abgelaufen ist, besteht keine erneute Wartezeit im Sinne des ) 4 Absatz +.
c) Die übrigen versicherungsvertraglichen Regelungen gelten uneingeschränkt, falls keine ausdrückliche Abweichung erfolgt.
Dokumentversion: 2024.01