Bei der Unfallversicherung der ARAG kann der Invaliditätsgrad neu bemessen werden – hier erfahren Sie, wie die Fristen laufen, wer eine Neubemessung wünschen kann und warum ein Mehrbetrag mit fünf Prozent jährlich verzinst wird.
Nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
Neubemessung durch die ARAG:
Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
Neubemessung durch Sie:
Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Höhere Invaliditätsleistung:
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.
Die Versicherungsdauer
Was bedeutet das konkret?
Der festgestellte Grad der Invalidität kann innerhalb einer bestimmten Frist noch einmal überprüft werden. Sowohl die Versicherung als auch die versicherte Person können eine solche erneute Bemessung anstoßen. Wird dabei ein höherer Leistungsanspruch festgestellt, erhält die versicherte Person den zusätzlichen Betrag – und dieser wird verzinst. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe und ersetzt nicht die verbindlichen Angaben oben.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Frist für eine Neubemessung?
Nach Vollendung eines bestimmten Lebensjahres verlängert sich die Frist von drei auf fünf Jahre.
Wie teilt die ARAG mit, dass sie eine Neubemessung wünscht?
Wenn die ARAG eine Neubemessung wünscht, teilt sie Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über ihre Leistungspflicht mit.
Was muss ich tun, wenn ich eine Neubemessung wünsche?
Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie dies der ARAG vor Ablauf der Frist mitteilen.
Was passiert, wenn die endgültige Bemessung höher ausfällt?
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als bereits gezahlt, ist der Mehrbetrag mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.