Ansprüche aus der Unfallversicherung der ARAG verjähren in drei Jahren, wobei sich die Fristberechnung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet. Zudem ist die Verjährung gehemmt, sobald ein Anspruch geltend gemacht wurde – bis die Entscheidung in Textform zugeht.
14.1 Gesetzliche Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
14.2 Aussetzung der Verjährung
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung gehemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
Dokumentversion: 2016.01
Was bedeutet das konkret?
Für Ansprüche aus dem Vertrag gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, deren Berechnung sich nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet. Wird ein Anspruch beim Versicherer geltend gemacht, läuft die Frist während der Bearbeitung nicht weiter (Hemmung) – und zwar so lange, bis die Entscheidung in Textform bei Ihnen eingeht.
Häufige Fragen
In welcher Frist verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wonach richtet sich die Berechnung der Verjährungsfrist?
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ich einen Anspruch geltend mache?
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht worden, ist die Verjährung gehemmt.
Wie lange dauert die Hemmung der Verjährung an?
Die Hemmung gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht.