In der Unfallversicherung der ARAG stehen die Rechte aus dem Vertrag ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu – auch bei einer Fremdversicherung, wenn der Unfall einer anderen versicherten Person zustößt. Erfahren Sie, wie Obliegenheiten, Rechtsnachfolge sowie die Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen geregelt sind.
Fremdversicherung
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu. Das gilt auch, wenn die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen ist, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung).
Wir zahlen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag auch dann an Sie aus, wenn der Unfall nicht Ihnen, sondern einer anderen versicherten Person zugestoßen ist.
Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller
Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer sind Sie derjenige, der die Rechte aus dem Vertrag geltend machen kann – selbst dann, wenn eine andere Person versichert ist und ihr etwas zustößt. Die Leistung wird an Sie ausgezahlt, und Sie tragen gemeinsam mit der versicherten Person die Verantwortung dafür, dass die vereinbarten Pflichten eingehalten werden. Ihre Rechte und Pflichten gelten sinngemäß auch für Nachfolger. Ansprüche dürfen vor ihrer Fälligkeit nicht ohne Zustimmung des Versicherers weitergegeben oder als Sicherheit hinterlegt werden.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu. Das gilt auch bei einer Fremdversicherung, also wenn die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen ist, die einem anderen zustoßen.
An wen wird die Leistung ausgezahlt, wenn eine andere versicherte Person verunglückt?
Die Leistungen werden auch dann an Sie ausgezahlt, wenn der Unfall nicht Ihnen, sondern einer anderen versicherten Person zugestoßen ist.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Gelten die Bestimmungen auch für Rechtsnachfolger?
Ja. Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Können Ansprüche übertragen oder verpfändet werden?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.