Bei der Unfallversicherung der ARAG richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts für Klagen aus dem Versicherungsvertrag danach, ob gegen den Versicherer oder gegen den Versicherungsnehmer geklagt wird – maßgeblich sind Unternehmenssitz, Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthalt.
15.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
- das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist,
- das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
15.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie:
Zuständig ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung erklärt, an welches Gericht Sie sich bei rechtlichen Auseinandersetzungen rund um Ihren Versicherungsvertrag wenden können. Klagen Sie selbst gegen den Versicherer, haben Sie die Wahl zwischen dem Gericht am Unternehmens- oder Niederlassungssitz und dem Gericht an Ihrem Wohnort beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsort. Klagt umgekehrt der Versicherer gegen Sie, ist das Gericht an Ihrem Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich gegen die ARAG klage?
Zuständig ist entweder das Gericht am Sitz des Unternehmens oder der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder das Gericht Ihres Wohnorts. Haben Sie keinen festen Wohnsitz, gilt das Gericht am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Welches Gericht ist zuständig, wenn die ARAG gegen mich klagt?
Zuständig ist das Gericht Ihres Wohnorts. Wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, ist das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
Habe ich bei einer Klage gegen den Versicherer die Wahl des Gerichts?
Ja. Bei Klagen gegen den Versicherer stehen Ihnen das Gericht am Unternehmens- oder Niederlassungssitz sowie das Gericht an Ihrem Wohnort beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt zur Verfügung.
Was gilt, wenn ich keinen festen Wohnsitz habe?
Dann tritt an die Stelle des Wohnorts der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts – sowohl bei Klagen gegen den Versicherer als auch bei Klagen gegen Sie.
Dokumentversion: 2016.01