Bei der Unfallversicherung der ARAG hängt die Versicherungsperiode von der vereinbarten Zahlweise ab – monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Erfahren Sie, wann der erste Beitrag und Folgebeiträge fällig sind, welche Folgen eine verspätete Zahlung hat, wie das SEPA-Lastschriftmandat wirkt und wann eine Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern greift.
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
10.1 Beitrag und Versicherungsteuer
10.1.1 Beitragszahlung und Versicherungsperiode
Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer der Versicherungsperiode: Sie beträgt
- bei Monatsbeiträgen einen Monat,
- bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
- bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
- bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
10.1.2 Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
10.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag
10.2.1 Fälligkeit der Zahlung
Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich, nach Ablauf von 14 Tagen, bezahlen.
10.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben.
Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
10.2.3 Rücktritt
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
10.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
10.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
10.3.2 Verzug
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben.
Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (Ziffer 10.3.3).
10.3.3 Zahlungsfrist
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
- Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
- die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 10.3.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.
10.3.4 Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den angemahnten Betrag nicht bezahlt haben,
- besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,
- können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten.
Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungsschutz.
10.4 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen.
Wenn Sie es zu vertreten haben, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen.
Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben.
10.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Sofern die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart ist, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist.
Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
10.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht.
10.7 Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und
- Sie bei Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
- die Versicherung nicht gekündigt war und
- Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes:
10.7.1 Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
10.7.2 Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Weitere Bestimmungen
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Sie zahlen Ihren Beitrag je nach Vereinbarung in bestimmten Zeitabständen, und die Länge dieses Zeitraums bildet die Versicherungsperiode. Den ersten Beitrag sollten Sie nach Erhalt des Versicherungsscheins zeitnah begleichen, da der Schutz sonst erst mit der Zahlung beginnen kann. Bleiben Folgebeiträge aus, kann eine Zahlungsfrist gesetzt werden – wird auch dann nicht gezahlt, drohen der Verlust des Versicherungsschutzes und eine Kündigung. Bei Lastschrift gilt die Zahlung als rechtzeitig, solange der Beitrag eingezogen werden kann. Für versicherte Kinder ist zudem unter bestimmten Voraussetzungen eine beitragsfreie Weiterführung vorgesehen.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag zahlen?
Wenn Sie den Versicherungsschein erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich, nach Ablauf von 14 Tagen, bezahlen.
Welche Zahlweisen sind möglich und wie lang ist die Versicherungsperiode?
Sie können je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen. Danach richtet sich die Versicherungsperiode: bei Monatsbeiträgen ein Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Was passiert, wenn ich einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahle?
Sie geraten auch ohne Mahnung in Verzug, außer Sie haben die verspätete Zahlung nicht verschuldet. Wir können Ihnen in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Zahlen Sie danach nicht, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und wir können den Vertrag ohne Frist kündigen.
Wann gilt meine Zahlung beim SEPA-Lastschriftmandat als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Sie gilt auch als rechtzeitig, wenn der Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen.
Was gilt bei der Beitragsbefreiung für versicherte Kinder?
Versterben Sie während der Versicherungsdauer und hatten bei Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, war die Versicherung nicht gekündigt und wurde Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht, wird die Versicherung mit dem geltenden Leistungsumfang beitragsfrei bis zum Ablauf des Versicherungsjahres weitergeführt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.