In der Unfallversicherung der ARAG erfolgen Leistungen erst, nachdem die notwendigen Erhebungen zum Versicherungsfall abgeschlossen sind – erfahren Sie, welche Fristen für die Erklärung zur Leistungspflicht gelten, wann die Zahlung fällig wird, wann Vorschüsse möglich sind und wie der Invaliditätsgrad neu bemessen werden kann.
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
8.1 Erklärung über die Leistungspflicht
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
- bei Invaliditätsleistung und Unfallrente zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach Ziffer 6.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
8.2 Fälligkeit der Leistung
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
8.3 Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse.
Beispiel: Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
8.4 Neubemessung des Invaliditätsgrads
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des
Was bedeutet das konkret?
Bevor gezahlt wird, prüft der Versicherer den Unfall und dessen Folgen. Erst danach teilt er innerhalb einer bestimmten Frist mit, ob und wie viel er leistet. Steht der Anspruch fest, folgt die Auszahlung zügig. Ist die endgültige Höhe noch offen, sind auf Wunsch Vorschüsse möglich. Verändert sich der Gesundheitszustand, kann der Invaliditätsgrad innerhalb bestimmter Zeiträume noch einmal ärztlich überprüft werden.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist erklärt die ARAG ihre Leistungspflicht?
Grundsätzlich innerhalb eines Monats in Textform. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente beträgt die Frist drei Monate.
Wann wird die Leistung fällig?
Wenn der Anspruch anerkannt wird oder man sich über Grund und Höhe geeinigt hat, erfolgt die Leistung innerhalb von zwei Wochen.
Gibt es Vorschüsse, wenn die Höhe noch nicht feststeht?
Ja. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, werden auf Wunsch angemessene Vorschüsse gezahlt.
Welche Kosten für den Nachweis werden übernommen?
Die ärztlichen Gebühren, die zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, werden übernommen. Sonstige Kosten werden nicht übernommen.
Kann der Invaliditätsgrad später neu bemessen werden?
Ja. Sie und der Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen – längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall.