In der Unfallversicherung der ARAG gilt folgendes für Was ist nicht versichert?:
4.1 Ausgeschlossene Unfälle
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
4.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahmeund Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
• eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
• die Einnahme von Medikamenten,
• Alkoholkonsum,
• Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Beispiele: Die versicherte Person
• stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter.
• kommt unter AlkoholeinLuss mit dem Fahrzeug von der Straße ab.
• torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube.
• balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab.
Ausnahme:
Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls.
4.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine StraLat ausführt oder versucht.
4.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsoder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahme:
Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegsoder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person auffiält.
Diese Ausnahme gilt nicht
• bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
• für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
• für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
4.1.4 Unfälle der versicherten Person
• als Führer eines LuLfahrzeugs oder LuLsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiel: Pilot, Gleitschirmoder DrachenLieger
• als sonstiges Besatzungsmitglied eines LuLfahrzeugs, Beispiel: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter,
• bei beruLichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines LuLfahrzeugs auszuüben sind. Beispiel: LuLfotograf, SprühLüge zur Schädlingsbekämpfung.
4.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen.
Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs.
Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
4.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
4.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden:
4.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Ausnahme:
• Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50
• Prozent) verursacht und
• für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
4.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen.
4.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen.
Ausnahme:
• Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und
• für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schädigungen.
4.2.4 Infektionen.
Ausnahme:
Die versicherte Person infiziert sich
• mit Tollwut oder Wundstarrkrampf,
• mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen,
• durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 4.2.3).
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
4.2.5 VergiLungen infolge Einnahme fester oder Lüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre).
Ausnahme:
Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die VergiLung ist durch Nahrungsmittel verursacht.
4.2.6 KrankhaLe Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Beispiele: Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Verkehrsunfall oder Angstzustände des Opfers nach einer StraLat
4.2.7 Bauchoder Unterleibsbrüche.
Ausnahme:
• Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden, und
• für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Dokumentversion: 2016.01
4.1 Ausgeschlossene Unfälle
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
4.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahmeund Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
• eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
• die Einnahme von Medikamenten,
• Alkoholkonsum,
• Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Beispiele: Die versicherte Person
• stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter.
• kommt unter AlkoholeinLuss mit dem Fahrzeug von der Straße ab.
• torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube.
• balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab.
Ausnahme:
Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls.
4.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine StraLat ausführt oder versucht.
4.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsoder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahme:
Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegsoder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person auffiält.
Diese Ausnahme gilt nicht
• bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
• für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
• für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
4.1.4 Unfälle der versicherten Person
• als Führer eines LuLfahrzeugs oder LuLsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiel: Pilot, Gleitschirmoder DrachenLieger
• als sonstiges Besatzungsmitglied eines LuLfahrzeugs, Beispiel: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter,
• bei beruLichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines LuLfahrzeugs auszuüben sind. Beispiel: LuLfotograf, SprühLüge zur Schädlingsbekämpfung.
4.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen.
Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs.
Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
4.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
4.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden:
4.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Ausnahme:
• Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50
• Prozent) verursacht und
• für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
4.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen.
4.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen.
Ausnahme:
• Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und
• für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schädigungen.
4.2.4 Infektionen.
Ausnahme:
Die versicherte Person infiziert sich
• mit Tollwut oder Wundstarrkrampf,
• mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen,
• durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 4.2.3).
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
4.2.5 VergiLungen infolge Einnahme fester oder Lüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre).
Ausnahme:
Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die VergiLung ist durch Nahrungsmittel verursacht.
4.2.6 KrankhaLe Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Beispiele: Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Verkehrsunfall oder Angstzustände des Opfers nach einer StraLat
4.2.7 Bauchoder Unterleibsbrüche.
Ausnahme:
• Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden, und
• für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Dokumentversion: 2016.01