In der Unfallversicherung der ARAG sind bestimmte Unfälle und Gesundheitsschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, bei Straftaten, im Krieg, als Luftfahrzeugführer, bei Motorrennen oder durch Kernenergie sowie Bandscheibenschäden, Strahlenschäden, Infektionen, Vergiftungen und psychische Reaktionen. Für viele dieser Fälle gelten klar geregelte Ausnahmen.
4.1 Ausgeschlossene Unfälle
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
4.1.1 Bewusstseinsstörungen und Anfälle
Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
- eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
- die Einnahme von Medikamenten,
- Alkoholkonsum,
- Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Beispiele: Die versicherte Person
- stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter.
- kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab.
- torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube.
- balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab.
Ausnahme:
Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls.
4.1.2 Straftaten
Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
4.1.3 Krieg und Bürgerkrieg
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahme:
Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Diese Ausnahme gilt nicht
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
4.1.4 Luftfahrzeuge und Luftsportgeräte
Unfälle der versicherten Person
- als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt. Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger;
- als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs. Beispiel: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter;
- bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. Beispiel: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung.
4.1.5 Rennen mit Motorfahrzeugen
Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen.
Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs.
Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
4.1.6 Kernenergie
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
4.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden:
4.2.1 Bandscheiben und innere Blutungen
Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Ausnahme:
- Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 Prozent) verursacht und
- für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
4.2.2 Strahlen
Gesundheitsschäden durch Strahlen.
4.2.3 Heilmaßnahmen und Eingriffe
Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen.
Ausnahme:
- Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und
- für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schädigungen.
4.2.4 Infektionen
Infektionen.
Ausnahme:
Die versicherte Person infiziert sich
- mit Tollwut oder Wundstarrkrampf,
- mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen,
- durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 4.2.3).
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
4.2.5 Vergiftungen
Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre).
Ausnahme:
Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht.
4.2.6 Psychische Reaktionen
Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Beispiele: Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Verkehrsunfall oder Angstzustände des Opfers nach einer Straftat.
4.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche
Bauch- oder Unterleibsbrüche.
Ausnahme:
- Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden, und
- für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Was bedeutet das konkret?
Diese Übersicht zeigt als unverbindliche Lesehilfe, in welchen Situationen die Unfallversicherung keine Leistungen erbringt. Dazu zählen bestimmte Unfälle – etwa durch Bewusstseinsstörungen, Straftaten, Krieg, das Führen von Luftfahrzeugen, Motorrennen oder Kernenergie – sowie bestimmte Gesundheitsschäden wie Bandscheiben- und Strahlenschäden, Infektionen, Vergiftungen, psychische Reaktionen oder Unterleibsbrüche. Für viele dieser Punkte gibt es jedoch Ausnahmen, in denen der Ausschluss ausnahmsweise nicht greift.
Häufige Fragen
Sind Unfälle unter Alkoholeinfluss versichert?
Nein. Unfälle durch Bewusstseinsstörungen – etwa infolge von Alkoholkonsum – sind ausgeschlossen. So besteht beispielsweise kein Schutz, wenn die versicherte Person unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße abkommt.
Gilt der Ausschluss bei Krieg auch auf Auslandsreisen?
Wird die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen, gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt jedoch am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges im betreffenden Staat. Ausgenommen bleiben Reisen in bereits betroffene Staaten, die aktive Teilnahme sowie Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
Sind Bandscheibenschäden vom Schutz ausgeschlossen?
Grundsätzlich ja. Der Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 den Schaden überwiegend – also zu mehr als 50 Prozent – verursacht hat und für dieses Unfallereignis Versicherungsschutz nach dem Vertrag besteht.
Sind Infektionen mitversichert?
Infektionen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten bei Tollwut oder Wundstarrkrampf, bei anderen Krankheitserregern durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen sowie durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht.
Sind psychische Folgen eines Unfalls versichert?
Nein. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen sind ausgeschlossen, auch wenn sie durch einen Unfall verursacht wurden – zum Beispiel eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Beinbruch durch einen Verkehrsunfall.
Dokumentversion: 2016.01