Wer in der Unfallversicherung der ARAG die Obliegenheiten nach Ziffer 6 verletzt, riskiert je nach Verschulden den Verlust oder eine Kürzung der Leistung – bei vorsätzlicher Verletzung entfällt der Versicherungsschutz, bei grober Fahrlässigkeit darf gekürzt werden. Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen der Schutz dennoch bestehen bleibt.
Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 6 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie im Rahmen der Unfallversicherung einhalten müssen. Verletzen Sie diese Pflichten absichtlich, kann der Schutz komplett wegfallen. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann die Leistung anteilig gekürzt werden. In bestimmten Fällen – etwa wenn Sie nachweisen können, dass die Pflichtverletzung keine Auswirkung auf den Schadenfall hatte – bleibt der Schutz jedoch erhalten. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der oben genannte Bedingungstext.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit?
Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 6 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG berechtigt, die Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Unter welcher Voraussetzung greifen diese Rechtsfolgen überhaupt?
Sowohl der Verlust des Versicherungsschutzes als auch die Leistungskürzung gelten nur, wenn Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurden.
Kann der Versicherungsschutz trotz Obliegenheitsverletzung bestehen bleiben?
Ja. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, oder dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Gilt der Erhalt des Schutzes auch bei arglistiger Verletzung?
Nein. Der Nachweis der fehlenden Ursächlichkeit gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.