In der Hausratversicherung der ARAG gilt folgendes für Mehrere Versicherer:
11.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, uns die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
11.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzen Sie die Anzeigepflicht (Nr. 11.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in Nr. 8.1 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben.
11.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Wir sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; Sie können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge alle bei uns bestehen.
Erlangen Sie oder ein Versicherter aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Uns steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.
11.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss mehrerer Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
11.5 Subsidiarität
Ist nach den Bestimmungen des Vertrages Subsidiarität vereinbart, bedeutet das, dass Sie abweichend von Nr. 11.3 nur dann eine Entschädigung verlangen können, soweit Sie Leistung nicht aus einem anderen, auch bei einer anderen Gesellschaft bestehenden Versicherungsvertrag beanspruchen können oder einen solchen grundsätzlich bestehenden Anspruch nicht schuldhaft verwirkt haben.
Dokumentversion: 2021.11
11.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, uns die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
11.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzen Sie die Anzeigepflicht (Nr. 11.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in Nr. 8.1 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben.
11.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Wir sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; Sie können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge alle bei uns bestehen.
Erlangen Sie oder ein Versicherter aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Uns steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.
11.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss mehrerer Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
11.5 Subsidiarität
Ist nach den Bestimmungen des Vertrages Subsidiarität vereinbart, bedeutet das, dass Sie abweichend von Nr. 11.3 nur dann eine Entschädigung verlangen können, soweit Sie Leistung nicht aus einem anderen, auch bei einer anderen Gesellschaft bestehenden Versicherungsvertrag beanspruchen können oder einen solchen grundsätzlich bestehenden Anspruch nicht schuldhaft verwirkt haben.
Dokumentversion: 2021.11