In der Hausratversicherung der ARAG gilt folgendes für Zahlung und Verzinsung der Entschädigung:
19.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
19.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) Die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
19.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 18.1 und 18.2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
19.4 Aufschiebung der Zahlung
Wir können die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder ihrem Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Dokumentversion: 2021.11
19.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
19.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) Die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
19.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 18.1 und 18.2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
19.4 Aufschiebung der Zahlung
Wir können die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder ihrem Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Dokumentversion: 2021.11