In der Hausratversicherung der ARAG gilt folgendes für Besondere gefahrerhöhende Umstände:
23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Teil A Nr. 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben;
b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (Nr. 16) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als zwölf Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (Nr. 16).
23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Teil A Nr. 9 Nr. 3 bis 5.
Dokumentversion: 2021.11
23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Teil A Nr. 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben;
b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (Nr. 16) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als zwölf Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (Nr. 16).
23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Teil A Nr. 9 Nr. 3 bis 5.
Dokumentversion: 2021.11