In der Hausratversicherung der ARAG gilt folgendes für Ihre vertraglich vereinbarten, besonderen Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschrift:
21.1 Sicherheitsvorschrift
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit haben Sie in der kalten Jahreszeit die Wohnung (Nr. 10.3 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
Wird die versicherte Wohnung ist durch eine Einbruchmeldeanlage der im Versicherungsvertrag bzw. Antrag bezeichneten Art (System) überwacht, haben Sie
• die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten;
• für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten;
• die Einbruchmeldeanlage durch eine Fachfirma jährlich warten zu lassen;
• Störungen, Mängel und Schäden unverzüglich durch eine Fachfirma beseitigen zu lassen;
• Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine Fachfirma vornehmen und dabei ausschließlich Teile und Geräte des im Versicherungsvertrag genannten Systems verwenden zu lassen.
Soweit es sich um eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannte Einbruchmeldeanlage handelt, haben die Wartung, die Beseitigung von Störungen, Mängel und Schäden (Nr. 1 d)) sowie Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannten Errichterfirma zu erfolgen.
21.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie oder Ihr Repräsentant die in Nr. 21.1 genannte Obliegenheit, sind wir unter den in Teil A § 8 Nr. 1 b und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ verzichten wir auf dieses Recht im Falle einer höchstens grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung. Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ gilt dies bis zu einer Schadenhöhe von
5.000 Euro. Den darüber hinausgehenden Teil des Schadens dürfen wir gemäß Satz 1 kürzen.
Dokumentversion: 2021.11
21.1 Sicherheitsvorschrift
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit haben Sie in der kalten Jahreszeit die Wohnung (Nr. 10.3 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
Wird die versicherte Wohnung ist durch eine Einbruchmeldeanlage der im Versicherungsvertrag bzw. Antrag bezeichneten Art (System) überwacht, haben Sie
• die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten;
• für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten;
• die Einbruchmeldeanlage durch eine Fachfirma jährlich warten zu lassen;
• Störungen, Mängel und Schäden unverzüglich durch eine Fachfirma beseitigen zu lassen;
• Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine Fachfirma vornehmen und dabei ausschließlich Teile und Geräte des im Versicherungsvertrag genannten Systems verwenden zu lassen.
Soweit es sich um eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannte Einbruchmeldeanlage handelt, haben die Wartung, die Beseitigung von Störungen, Mängel und Schäden (Nr. 1 d)) sowie Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannten Errichterfirma zu erfolgen.
21.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie oder Ihr Repräsentant die in Nr. 21.1 genannte Obliegenheit, sind wir unter den in Teil A § 8 Nr. 1 b und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ verzichten wir auf dieses Recht im Falle einer höchstens grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung. Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ gilt dies bis zu einer Schadenhöhe von
5.000 Euro. Den darüber hinausgehenden Teil des Schadens dürfen wir gemäß Satz 1 kürzen.
Dokumentversion: 2021.11