In der Hausratversicherung der ARAG gilt folgendes für Kündigung nach dem Versicherungsfall:
15.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
15.3 Kündigung durch uns
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
15.2 Kündigung durch Sie
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Dokumentversion: 2021.11
15.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
15.3 Kündigung durch uns
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
15.2 Kündigung durch Sie
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Dokumentversion: 2021.11