In der Hausratversicherung der ARAG gilt folgendes für Wohnungswechsel:
16.1 In eine neue Wohnung
Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwölf Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
16.2 Mehrere Wohnungen
Behalten Sie zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn Sie die alte Wohnung weiterhin bewohnen (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwölf Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
16.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwölf Monate nach Umzugsbeginn.
16.4 Anzeige der neuen Wohnung
a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist uns spätestens bei Beginn des Einzugs mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen.
b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist uns in Textform mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind (siehe Nr. 21.1).
c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
16.5 Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
a) Mit Umzugsbeginn gelten unsere am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen.
b) Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung einer Selbstbeteiligung können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
c) Wir können bei Kündigung durch Sie die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
16.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
a) Ziehen Sie bei einer Trennung von Ihrem Ehegatten aus der Ehewohnung aus und bleibt Ihr Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (Nr. 10.3) Ihre neue Wohnung und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf Ihren Auszug folgenden Prämienfälligkeit. Danach besteht nur noch in Ihrer neuen Wohnung Versicherungsschutz.
b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (Nr. 10.3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
16.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Nr. 16.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Dokumentversion: 2021.11
16.1 In eine neue Wohnung
Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwölf Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
16.2 Mehrere Wohnungen
Behalten Sie zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn Sie die alte Wohnung weiterhin bewohnen (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwölf Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
16.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwölf Monate nach Umzugsbeginn.
16.4 Anzeige der neuen Wohnung
a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist uns spätestens bei Beginn des Einzugs mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen.
b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist uns in Textform mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind (siehe Nr. 21.1).
c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
16.5 Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
a) Mit Umzugsbeginn gelten unsere am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen.
b) Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung einer Selbstbeteiligung können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
c) Wir können bei Kündigung durch Sie die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
16.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
a) Ziehen Sie bei einer Trennung von Ihrem Ehegatten aus der Ehewohnung aus und bleibt Ihr Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (Nr. 10.3) Ihre neue Wohnung und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf Ihren Auszug folgenden Prämienfälligkeit. Danach besteht nur noch in Ihrer neuen Wohnung Versicherungsschutz.
b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (Nr. 10.3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
16.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Nr. 16.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Dokumentversion: 2021.11