In der Hausratversicherung der ARAG gilt folgendes für Fälligkeit der Erstoder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlungen oder Nichtzahlungen:
4.1 Fälligkeit der Erstoder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
4.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt (Nr. 4.1)gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
4.3 Unsere Leistungsfreiheit
Wenn Sie die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 4.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht haben.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Dokumentversion: 2021.11
4.1 Fälligkeit der Erstoder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
4.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt (Nr. 4.1)gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
4.3 Unsere Leistungsfreiheit
Wenn Sie die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 4.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht haben.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Dokumentversion: 2021.11