In der Hausratversicherung der ARAG gilt folgendes für Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen:
16.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, Ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
16.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Dokumentversion: 2021.11
16.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, Ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
16.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Dokumentversion: 2021.11