In der Hausratversicherung der ARAG gilt folgendes für Vollmachten des Versicherungsvertreters:
18.1 Entgegennahme Ihrer Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeigeund Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
18.2 Übermittlung unsere Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge an Sie zu übermitteln.
18.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
Dokumentversion: 2021.11
18.1 Entgegennahme Ihrer Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeigeund Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
18.2 Übermittlung unsere Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge an Sie zu übermitteln.
18.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
Dokumentversion: 2021.11