In der Hausratversicherung der ARAG gilt folgendes für Evakuierungsschäden (Nutzungsverbot der versicherten Wohnung):
In Erweiterung von Teil B Nr. 1.1 leisten wir im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auch Entschädigung für versicherte Sachen, die aufgrund eines behördlich angeordneten dauerhaften Zutrittsverbots für die versicherte Wohnung aufgegeben werden müssen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das behördliche Zutrittsverbot erteilt wurde aufgrund eines eingetretenen oder drohenden versicherten Ereignisses gemäß Teil B Nr. 1.1; Versicherungsschutz besteht nur insoweit für solche versicherte Gefahren oder Gefahrengruppen, für die Versicherungsschutz genommen wurde.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Krieg oder Kernenergie gemäß Teil B Nr. 1.2
Ein dauerhaftes Zutrittsverbot liegt vor, wenn die zuständige Behörde den Zugang
• für das gesamte Gefahrengebiet, in dem sich der Versicherungsort befindet oder
• für den Versicherungsort dauerhaft sperrt.
Wird das dauerhafte Zutrittsverbot aufgehoben und können versicherte Sachen wiedererlangt werden, so finden die Vorschriften für die wiederherbeigeschaffte Sachen (Teil B Nr. 24) entsprechend Anwendung.
Dokumentversion: 2021.11
In Erweiterung von Teil B Nr. 1.1 leisten wir im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auch Entschädigung für versicherte Sachen, die aufgrund eines behördlich angeordneten dauerhaften Zutrittsverbots für die versicherte Wohnung aufgegeben werden müssen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das behördliche Zutrittsverbot erteilt wurde aufgrund eines eingetretenen oder drohenden versicherten Ereignisses gemäß Teil B Nr. 1.1; Versicherungsschutz besteht nur insoweit für solche versicherte Gefahren oder Gefahrengruppen, für die Versicherungsschutz genommen wurde.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Krieg oder Kernenergie gemäß Teil B Nr. 1.2
Ein dauerhaftes Zutrittsverbot liegt vor, wenn die zuständige Behörde den Zugang
• für das gesamte Gefahrengebiet, in dem sich der Versicherungsort befindet oder
• für den Versicherungsort dauerhaft sperrt.
Wird das dauerhafte Zutrittsverbot aufgehoben und können versicherte Sachen wiedererlangt werden, so finden die Vorschriften für die wiederherbeigeschaffte Sachen (Teil B Nr. 24) entsprechend Anwendung.
Dokumentversion: 2021.11