In der Hausratversicherung der ARAG gilt folgendes für Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrags:
2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt, vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erstoder Einmalprämie (Nr. 4), zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt davon unberührt. Das heißt, sie gilt in jedem Fall.
2.2 Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2.3 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
2.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von Ihnen gekündigt werden.
Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
2.5 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
2.6 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen.
a) Als Wegfall des versicherten Interesses für die Teile B, C, E, F gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats, für Teil D der Fortfall aller versicherten Fahrräder
aa) nach Ihrer Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung,
bb) nach Aufgabe einer Zweitoder Ferienwohnung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Ihrem Tod zum Zeitpunkt unserer Kenntniserlangung über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach Ihrem Tod, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie Sie.
Dokumentversion: 2021.11
2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt, vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erstoder Einmalprämie (Nr. 4), zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt davon unberührt. Das heißt, sie gilt in jedem Fall.
2.2 Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2.3 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
2.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von Ihnen gekündigt werden.
Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
2.5 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
2.6 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen.
a) Als Wegfall des versicherten Interesses für die Teile B, C, E, F gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats, für Teil D der Fortfall aller versicherten Fahrräder
aa) nach Ihrer Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung,
bb) nach Aufgabe einer Zweitoder Ferienwohnung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Ihrem Tod zum Zeitpunkt unserer Kenntniserlangung über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach Ihrem Tod, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie Sie.
Dokumentversion: 2021.11