In der Hausratversicherung der ARAG gilt folgendes für Folgeprämie:
5.1 Fälligkeit
a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
5.2 Schadenersatz bei Verzug
Sind Sie mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
5.3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
a) Wir können Sie bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung).
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beNr.t und außerdem auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweisen.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
c) Wir können nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug sind. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
5.4 Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leisten.
Die Regelung über unsere Leistungsfreiheit (Nr. 5.3 b) bleibt unberührt.
Dokumentversion: 2021.11
5.1 Fälligkeit
a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
5.2 Schadenersatz bei Verzug
Sind Sie mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
5.3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
a) Wir können Sie bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung).
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beNr.t und außerdem auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweisen.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
c) Wir können nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug sind. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
5.4 Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leisten.
Die Regelung über unsere Leistungsfreiheit (Nr. 5.3 b) bleibt unberührt.
Dokumentversion: 2021.11