In der Hausratversicherung der ARAG gilt folgendes für Aufwendungsersatz:
13.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machten.
b) Machten Sie Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten.
c) Sind wir berechtigt, Ihre Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
e) Wir haben den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
13.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a) Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir zur Hinzuziehung vertraglich verpflichtet sind oder Sie von uns aufgefordert wurden.
b) Sind wir berechtigt, Ihre Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
Dokumentversion: 2021.11
13.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machten.
b) Machten Sie Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten.
c) Sind wir berechtigt, Ihre Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
e) Wir haben den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
13.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a) Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir zur Hinzuziehung vertraglich verpflichtet sind oder Sie von uns aufgefordert wurden.
b) Sind wir berechtigt, Ihre Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
Dokumentversion: 2021.11