In der Hausratversicherung der ARAG gilt folgendes für Gerichtsstand:
21.1 Klagen gegen uns oder den Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, können Sie Ihre Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.
21.2 Klagen gegen Sie
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen Sie ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann die ARAG ihre Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.
Dokumentversion: 2021.11
21.1 Klagen gegen uns oder den Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, können Sie Ihre Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.
21.2 Klagen gegen Sie
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen Sie ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann die ARAG ihre Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.
Dokumentversion: 2021.11