In der Hausratversicherung der ARAG gilt folgendes für Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Verpuffung, Blindgänger, Überschalldruckwellen, Rauch-/Rußschäden, Fahrzeuganprall, Luftfahrzeuge, radioaktive Isotope:
2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Brand, Nutzwärmeschäden
b) Blitzschlag
c) Explosion, Implosion, Verpuffung, Blindgänger
d) Überschalldruckwellen
e) Rauch-/Rußschäden
f) Land-, Wasserund Schienenfahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung
g) radioaktive Isotope
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
2.2 Brand, Nutzwärmeschäden
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Versicherungsschutz besteht auch für Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
2.3 Blitzschlag, Überspannung
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstromoder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind.
Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen Schäden anderer Art gleich.
In Ergänzung zu Absatz 2 leisten wir auch für Schäden, die an elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
2.4 Explosion, Explosionsschäden durch Kampfmittel („Blindgängerschäden“), Implosion, Verpuffung
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch eine Explosion von Kampfmitteln aus vergangenen Kriegen („Blindgängerschäden“). Der Ausschluss Krieg (Nr. 1.2.1) gilt insoweit nicht.
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
Verpuffung ist eine Verbrennungsreaktion, bei der es zwar zu einer Volumenerweiterung, nicht aber zu einem relevanten Druckaufbau kommt.
Auch wenn keine Explosion vorliegt, sind im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Schadenfälle, die durch eine Kampfmittelbeseitigung an versicherten Sachen entstehen subsidiär (Subsidiarität Teil A 11.5) mitversichert. Der Ausschluss Krieg (Teil B Nr. 1.2.1) gilt insoweit nicht.
2.5 Überschalldruckwellen
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn ein mit Überschallgeschwindigkeit fliegendes Luftfahrzeug eine Druckwelle auslöst und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
2.6 Rauchund Rußschäden
Als Rauchund Rußschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Kochoder Trocknungsanlagen austritt.
2.7 Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines sonstigen künstlichen Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung
Fahrzeuganprall durch Schienen-, Wasseroder Straßenfahrzeuge und Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines sonstigen künstlichen Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung ist jede unmittelbare Berührung von versicherten Sachen, sofern das Fahrzeug oder der sonstige künstliche Flugkörper nicht von Ihnen bzw. einem Bewohner oder Besucher des Gebäudes gelenkt oder geflogen wurde. Bei Drohnen gilt der Ausschluss auch für Besucher des Grundstückes. Es gilt auch hier der Ausschluss nach Teil B 1.2.1.
2.8 Schäden durch radioaktive Isotope
Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
2.9 Schäden durch Feuer an versicherten Sachen auf dem Grundstück
Versichert sind im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ die nachfolgend genannten versicherten Sachen, die sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden:
• Gartenmöbel;
• Gartengeräte (zum Beispiel Rasenmäher, Mähroboter);
• Sportgeräte, Kinderspielzeug und Wäschespinnen;
• Wäsche und Bekleidung (außer Pelze, Lederund Alcantarawaren);
• Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte
durch die nach diesem Vertrag versicherten Feuergefahren (Teil B Nr. 2).
Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulpturen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 10.000 Euro begrenzt.
Nicht versichert sind Grills und Outdoorküchen.
2.10 Sengund Schmorschäden
Abweichend zu Nr. 2.12 b) sind im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Sengund Schmorschäden an versicherten Sachen mitversichert. Sengund Schmorschäden sind örtlich begrenzte Schäden durch Hitzeeinwirkung, die durch Verfärbung der versengten Sachen sichtbar werden und nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind.
Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass die Sachen dauerhaft der Hitze oder Wärme ausgesetzt sind.
2.11 Schäden an versicherten Sachen durch Transportmittelunfälle mit Bus, Bahn, Taxi oder Mietwagen (PKW)
Versichert sind in Haushalt-Schutz „Premium“ versicherte Sachen auch gegen Beschädigungen durch einen Transportmittelunfall/Unfall mit Bus, Bahn (öffentlicher Verkehrsmittel), Taxi oder Mietwagen (PKW) bei der Mitfahrt.
2.12 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
a) Schäden durch weitere Naturgefahren (Teil B 5.3); Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
b) Sengund Schmorschäden;
c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen. Und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck.
Versicherungsschutz besteht für Schäden an Verbrennungsmotoren, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach Nr. 2.1 sind.
Dokumentversion: 2021.11
2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Brand, Nutzwärmeschäden
b) Blitzschlag
c) Explosion, Implosion, Verpuffung, Blindgänger
d) Überschalldruckwellen
e) Rauch-/Rußschäden
f) Land-, Wasserund Schienenfahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung
g) radioaktive Isotope
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
2.2 Brand, Nutzwärmeschäden
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Versicherungsschutz besteht auch für Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
2.3 Blitzschlag, Überspannung
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstromoder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind.
Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen Schäden anderer Art gleich.
In Ergänzung zu Absatz 2 leisten wir auch für Schäden, die an elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
2.4 Explosion, Explosionsschäden durch Kampfmittel („Blindgängerschäden“), Implosion, Verpuffung
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch eine Explosion von Kampfmitteln aus vergangenen Kriegen („Blindgängerschäden“). Der Ausschluss Krieg (Nr. 1.2.1) gilt insoweit nicht.
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
Verpuffung ist eine Verbrennungsreaktion, bei der es zwar zu einer Volumenerweiterung, nicht aber zu einem relevanten Druckaufbau kommt.
Auch wenn keine Explosion vorliegt, sind im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Schadenfälle, die durch eine Kampfmittelbeseitigung an versicherten Sachen entstehen subsidiär (Subsidiarität Teil A 11.5) mitversichert. Der Ausschluss Krieg (Teil B Nr. 1.2.1) gilt insoweit nicht.
2.5 Überschalldruckwellen
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn ein mit Überschallgeschwindigkeit fliegendes Luftfahrzeug eine Druckwelle auslöst und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
2.6 Rauchund Rußschäden
Als Rauchund Rußschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Kochoder Trocknungsanlagen austritt.
2.7 Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines sonstigen künstlichen Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung
Fahrzeuganprall durch Schienen-, Wasseroder Straßenfahrzeuge und Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines sonstigen künstlichen Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung ist jede unmittelbare Berührung von versicherten Sachen, sofern das Fahrzeug oder der sonstige künstliche Flugkörper nicht von Ihnen bzw. einem Bewohner oder Besucher des Gebäudes gelenkt oder geflogen wurde. Bei Drohnen gilt der Ausschluss auch für Besucher des Grundstückes. Es gilt auch hier der Ausschluss nach Teil B 1.2.1.
2.8 Schäden durch radioaktive Isotope
Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
2.9 Schäden durch Feuer an versicherten Sachen auf dem Grundstück
Versichert sind im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ die nachfolgend genannten versicherten Sachen, die sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden:
• Gartenmöbel;
• Gartengeräte (zum Beispiel Rasenmäher, Mähroboter);
• Sportgeräte, Kinderspielzeug und Wäschespinnen;
• Wäsche und Bekleidung (außer Pelze, Lederund Alcantarawaren);
• Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte
durch die nach diesem Vertrag versicherten Feuergefahren (Teil B Nr. 2).
Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte Skulpturen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 10.000 Euro begrenzt.
Nicht versichert sind Grills und Outdoorküchen.
2.10 Sengund Schmorschäden
Abweichend zu Nr. 2.12 b) sind im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Sengund Schmorschäden an versicherten Sachen mitversichert. Sengund Schmorschäden sind örtlich begrenzte Schäden durch Hitzeeinwirkung, die durch Verfärbung der versengten Sachen sichtbar werden und nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind.
Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass die Sachen dauerhaft der Hitze oder Wärme ausgesetzt sind.
2.11 Schäden an versicherten Sachen durch Transportmittelunfälle mit Bus, Bahn, Taxi oder Mietwagen (PKW)
Versichert sind in Haushalt-Schutz „Premium“ versicherte Sachen auch gegen Beschädigungen durch einen Transportmittelunfall/Unfall mit Bus, Bahn (öffentlicher Verkehrsmittel), Taxi oder Mietwagen (PKW) bei der Mitfahrt.
2.12 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
a) Schäden durch weitere Naturgefahren (Teil B 5.3); Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
b) Sengund Schmorschäden;
c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen. Und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck.
Versicherungsschutz besteht für Schäden an Verbrennungsmotoren, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach Nr. 2.1 sind.
Dokumentversion: 2021.11