In der Hausratversicherung der ARAG gilt folgendes für Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus, Raub:
3.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Einbruchdiebstahl
b) Diebstahl
c) Vandalismus nach einem Einbruch
d) Raub
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
3.2 Einbruchdiebstahl
3.2.1 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis (zum Beispiel Spinde und Schließfächer) aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 3.5.1 a) aa) oder bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten;
e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 5 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
3.2.2 Als Einbruchdiebstahl gemäß Nr. 3.2.1 gilt im ARAG Haushalt-Schutz „Basis“, „Komfort“ und „Premium“ auch, wenn der Täter in einen nicht versicherten Raum des Gebäudes einbricht und von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt. Dabei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.
Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn die mit Ihnen vertraglich vereinbarten besonderen Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall und die Sicherheitsvorschrift (Nr. 21) für diesen nicht versicherten Raum des Gebäudes eingehalten wurden.
3.2.3 Manipulation (Hacken) der Smart-Home-Sicherungskomponenten
Im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ liegt ein Einbruchdiebstahl auch dann vor, wenn sich der Dieb widerrechtlichen Zutritt zur versicherten Wohnung durch Manipulation (Hacken) der Smart-Home-Sicherungskomponenten verschafft hat. Komponenten der Smart-Home-Sicherung sind Geräte, die die optische Überwachung des Versicherungsorts und die Kontrolle der Öffnung bzw. Schließung der Gebäudeöffnungen beeinflussen (zum Beispiel Melder, Sensoren, Kameras). Voraussetzung hierfür ist, dass weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber eines Bedienelementes die Manipulation der Smart-Home-Sicherungskomponenten durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat. Die Manipulation ist bewiesen, wenn eine Außerkraftsetzung der Smart-Home-Sicherungskomponenten durch eine befugte Person nach den gegebenen Umständen unwahrscheinlich ist. Ein Abhandenkommen von versicherten Sachen alleine gilt nicht als Beweis.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
Für Wertsachen gemäß Nr. 10.2.2 gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 18.2, sofern diese niedriger sind.
3.2.4 Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug oder Wassersportfahrzeug
Wir leisten im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ für versicherte Sachen (Nr. 10) auch dann Entschädigung, wenn diese sich vorübergehend in einem
a) verschlossenen Innenoder Kofferraum oder in der verschlossenen Gepäckbox eines Kraftfahrzeuges (einschließlich Wohnmobil) oder verschlossenen Anhängers innerhalb Deutschlands,
b) Innenraum (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeuges, der durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossen sein muss,
befinden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten/Fahrzeugkabinen oder Behältnisse fest umschlossen sind. Planen, Persennings oder Ähnliches gelten nicht als fest umschlossen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro
begrenzt. Für Wertsachen gemäß Nr. 10.2.2 gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 18.2, sofern diese niedriger sind.
3.2.5 Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen, Schlafwagen
Wir leisten im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ für versicherte Sachen (Nr. 10), die sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden, auch dann Entschädigung, wenn sie durch Einbruch in Schiffskabinen, Schlafwagenabteile entwendet werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro
begrenzt. Für Wertsachen gemäß Nr. 10.2.2 gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 18.2, sofern diese niedriger sind.
3.3 Vandalismus , Schäden durch wild lebende Tiere
3.3.1 Schäden durch Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 3.2.1 a, e oder f bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
3.3.2 Vandalismus durch Dritte auf dem Grundstück
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch mutwillige Handlungen eines unbefugten Dritten vorsätzlich beschädigt oder zerstört werden (z. B. durch Graffiti).
3.3.3 Schäden durch wild lebende Tiere
Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ sind auch Schäden durch wild lebende Tiere nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) innerhalb der versicherten Wohnung versichert.
Versichert sind Schäden am Hausrat, wenn dieser durch wild lebende Tiere (nicht eigene Wildtiere nach Teil B Nr. 10.2.3 j) innerhalb der versicherten Wohnung im Gebäude beschädigt oder zerstört wird oder abhandenkommt. Zu den wild lebenden Tieren zählen alle, die zum Schalenwild (zum Beispiel Schwarz-, Rotoder Damwild) sowie Federwild (zum Beispiel Fasane, Wildgänse) nach dem BJagdG (Stand 19.06.2020) gehören, sowie Waschbären. Ersetzt werden aufgrund dieses Ereignisses auch die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Reinigung. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Wildtiere an versicherten Sachen auf Balkonen und Terrassen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt:
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro,
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro.
Für Wertsachen gemäß Nr. 10.2.2 gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 18.2, sofern diese niedriger sind.
Im Versicherungsfall ist die zuständige Stelle (zum Beispiel Revierförsterei) über den Versicherungsfall in Textform zu informieren. Auf eine Verletzung dieser Obliegenheit findet Teil A Nr. 8 Anwendung.
3.4 Diebstahl
Wir leisten auch im Fall der Entwendung durch einfachen Diebstahl je Versicherungsfall Entschädigung für Überwachungseinrichtungen, Markisen, Antennen, sofern diese mit dem Gebäude fest verbunden sind und ausschließlich der versicherten Wohnung dienen. Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ gilt das für alle technischen, optischen und akustischen Alarmsowie Schutzeinrichtungen (z. B. Bewegungsmelder, Kameras, Alarmgeber auf dem Grundstück), die ausschließlich der versicherten Wohnung dienen.
3.4.1 Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und Gehhilfen
a) Wir leisten Entschädigung, wenn Kinderwagen, Krankenfahrstühle oder Gehhilfen, die sich auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück befinden, entwendet (gestohlen) werden. Lose mit den Sachen verbundene oder regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind.
b) Sie haben Unterlagen über den Hersteller, die Marke und, sofern vorhanden, die Rahmenoder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzen Sie diese Bestimmung, können Sie Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig nachweisen. Auf eine Verletzung dieser Obliegenheit findet Teil A Nr. 8 Anwendung.
c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
aa) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
bb) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro begrenzt.
3.4.2 Diebstahl von Gartengeräten, Gartenmöbeln, sonstigem Garteninventar, Gokarts, Spielsachen und Wäsche auf der Leine
a) Mitversichert ist im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ der Diebstahl von
aa) Wäsche und Bekleidung (außer Pelze, Lederund Alcantarawaren) sowie, die sich tagsüber zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften außerhalb von Räumen auf dem eingefriedeten Grundstück befindet, auf dem die versicherte Wohnung liegt, und von dort entwendet (gestohlen) wird;
bb) Gartengeräten, Gartenmöbeln und sonstigem Garteninventar (z. B. Grill, Outdoorküchen, Skulpturen, Outdoor-Spieloder Sportgeräte oder -gerüste), die sich außerhalb von Räumen auf dem eingefriedeten Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, und von dort entwendet (gestohlen) werden;
cc) Gokarts (auch motorisiert bis 6 km/h) und Spielsachen, die sich tagsüber zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr außerhalb von Räumen auf dem eingefriedeten Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, und von dort entwendet (gestohlen) werden.
b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
aa) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro,
bb) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro begrenzt.
3.4.3 Diebstahl von Hausratgegenständen außerhalb des Versicherungsorts
Mitversichert ist im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ Diebstahl (auch Taschendiebstahl und Diebstahl von Reisegepäck) außerhalb des Versicherungsorts. Nicht versichert gemäß dieser Regelung sind Fahrräder (Teil D) und Kinderwagen, Gehhilfen, Krankenfahrstühle (Nr. 3.4.1).
Ersetzt werden im Versicherungsfall der Wiederbeschaffungswert (Nr. 14.1) der versicherten Sachen in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert).
Davon abweichend erfolgt für elektronische Geräte eine Entschädigung zum Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand sowie Alter.
Besondere Obliegenheiten im Schadenfall: Sie haben den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und uns einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die entwendeten Gegenstände nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so sind wir nach Maßgabe der in Teil A Nr. 8.1 und 8.2 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro, für Bargeld auf 5.000 Euro begrenzt, soweit nicht Deckung gemäß Nr. 3.4.8 besteht.
3.4.4 Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in Gemeinschaftsräumen
Mitversichert ist im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ der Diebstahl Ihrer Waschmaschinen und Wäschetrockner oder der einer mit Ihnen dauernd in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in Gemeinschaftsräumen auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befinden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme begrenzt.
3.4.5 Diebstahl von versicherten Sachen vom Arbeitsplatz, aus Krankenzimmern und Praxisräumen
Wir leisten im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ für die Entwendung von versicherten Sachen (Nr. 10)
a) vom Arbeitsplatz; der Arbeitsplatz ist jene Stelle im Betrieb, einer Verwaltung oder einer Organisation, an welchem Sie Ihre im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschuldete Tätigkeit erbringen. Der Arbeitsplatz muss sich innerhalb eines Gebäudes befinden;
b) aus Krankenzimmern (Patientenzimmern im Krankenhaus und Reha-Einrichtungen) bei Durchführung einer stationären Heilmaßnahme;
c) aus Praxisräumen (von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten) bei Durchführung einer ambulanten Heilmaßnahme.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme begrenzt.
Für Wertsachen beim Diebstahl aus Krankenzimmern und Praxisräumen höchstens 1.000 Euro, sonst gelten gemäß Nr. 10.2.2 gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 18.2, sofern diese niedriger sind.
3.4.6 Diebstahl und Sachbeschädigung auf Friedhöfen
Wir leisten im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ Entschädigung für die Entwendung oder mutwillige Beschädigung durch unbekannte Dritte von regional üblichen Gegenständen auf Gräbern innerhalb Deutschlands Ihrer verstobenen Eltern, Schwiegereltern, Kinder und Lebenspartner. Die Leistung ist auf 10.000 Euro begrenzt.
3.4.7 Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von Gebäuden
Wir gewähren im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Versicherungsschutz für versicherte Sachen gegen Diebstahl, wenn ein Dieb außerhalb von Gebäuden ein Schließfach oder einen Spind aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt.
Nicht versichert sind die in Nr. 18.1 genannten Wertsachen sowie elektronische Geräte und Foto-/Filmapparate jeweils einschließlich Zubehör.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme begrenzt.
3.4.8 Trickdiebstahl
Abweichend von Nr. 3.5.1 a leisten wir im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ im Falle der Entwendung versicherter Sachen Entschädigung, wenn diese durch Trickdiebstahl entwendet werden.
Trickdiebstahl ist,
a) wenn der Täter durch eine Täuschungshandlung Ihnen gegenüber oder einer mit Ihnen dauernd in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands unbemerkt entwendet, oder
b) ein Diebstahl innerhalb des Versicherungsortes, bei dem der Täter unter Vortäuschung einer Notlage
aa) mit Appell an die Hilfsbereitschaft (z. B. Spendensammler-Trick) oder
bb) unter Vortäuschung einer persönlichen Beziehung (z. B. Enkeltrick) oder
cc) einer Befugnis zum Betreten (zum Beispiel Vortäuschen der Zugehörigkeit zu einer Behörde oder staatlichen Stelle)
mit Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person in Verbindung kommt. Der Täter erlangt hierdurch mit Hilfe von besonderem Geschick oder durch einen sonstigen Trick oder unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses das Gewahrsam über versicherte Sachen oder versicherte Wertsachen.
c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
aa) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro,
bb) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro
begrenzt. Für Wertsachen gemäß Nr. 10.2.2 gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 18.2, sofern diese niedriger sind.
3.5 Raub
3.5.1 Raub liegt vor, wenn
a) gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
b) Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsorts bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsorts, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird verübt werden soll;
c) Ihnen versicherte Sachen weggenommen werden, weil Ihr körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
3.5.2 Ihnen stehen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
3.5.3 Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen nach Nr. 3.5.1 verübt wurden.
3.5.4 Erpressung (räuberische Erpressung)
Abweichend von Nr. 3.5.3 leisten wir im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Entschädigung, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde. Das gilt auch für die Beschaffung von PIN, Passwörtern und Zugangscodes.
Es gelten Entschädigungsgrenzen für Wertsachen gemäß Nr. 18.2.
3.5.5 Missbrauch von Kreditoder Geldkarten nach einem Einbruchdiebstahl oder Raub
Wir leisten im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Entschädigung für Schäden, die infolge eines Kreditoder Geldkartenmissbrauchs entstehen, sofern der Täter durch einen Einbruchdiebstahl (Nr. 3.2.1), Raub (Nr. 3.5.1), Trickdiebstahl (3.4.8) oder Diebstahl (3.4.3 und 3.4.5) in den Besitz der Karten gelangt ist.
a) Sie müssen
aa) die Karten unverzüglich bei dem zuständigen Kreditinstitut sperren lassen und
bb) den Raub unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzeigen.
b) Keine Entschädigung wird geleistet, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag oder von Dritten beansprucht werden kann.
c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
aa) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
bb) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro begrenzt.
3.5.6 Online-Betrug „Konto“
3.5.6.1 Missbräuchliche Kontoverfügungen
Wir ersetzen Ihnen im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Vermögensschäden, die im Rahmen einer missbräuchlichen Nutzung des Internets durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehen.
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des in Geld messbaren Vermögens des Geschädigten schadenbedingt geringer ist als vor dem schädigenden Ereignis und es sich nicht um einen Sachnoch Personenschaden handelt.
Durch eine missbräuchliche Verfügung eines Dritten durch Phishing im Rahmen eines online durchgeführten Bankgeschäfts wurde Ihr Konto belastet.
a) Eine missbräuchliche Verfügung liegt vor, wenn der handelnde Dritte zu einer Verfügung über Ihr Vermögen weder selbst berechtigt noch von Ihnen beauftragt oder bevollmächtigt worden ist.
b) Um Phishing handelt es sich bei Verfahren, bei denen Täter mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangsund Identifikationsdaten von arglosen Dritten zu erlangen versuchen. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus. Ziel dieser Angriffe ist es, mit den gewonnenen Daten unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vorzunehmen.
Versicherungsschutz besteht dabei
a) nur für ausschließlich privat genutzte Bankkonten, die bei einer Niederlassung eines Kreditinstituts in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden.
b) wenn das Kreditinstitut oder dessen Versicherer den Ersatz des Ihnen entstandenen Vermögensschadens wegen grob fahrlässiger Verletzung Ihrer Kundenpflichten gegenüber der Bank teilweise oder vollständig zu Recht schriftlich abgelehnt. Im Fall einer teilweisen Ablehnung wird der Differenzbetrag erstattet.
Der Versicherungsfall ist mit der nicht umkehrbaren Belastung Ihres Kontos eingetreten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro begrenzt.
3.5.6.2 Welche Voraussetzungen müssen für eine Entschädigungsleistung erfüllt sein?
a) Der Versicherungsfall ist während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten.
b) Sie haben Sie nach Schadeneintritt Strafanzeige erstattet.
c) Das Kreditinstitut den Ersatz des Ihnen entstandenen Vermögensschadens wegen grob fahrlässiger Verletzung Ihrer Kundenpflichten gegenüber der Bank teilweise oder vollständig schriftlich abgelehnt. Im Fall einer teilweisen Ablehnung wird der Differenzbetrag erstattet.
3.5.6.3 Welche Schäden werden nicht ersetzt? Nicht ersetzt werden Schäden,
a) soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (Subsidiarität Teil A 11.5),
b) soweit anderweitige von Ihnen eingebundene Dienstleister (zum Beispiel Online-Bezahlsysteme oder OnlineTreuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind,
c) die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit entstehen.
3.5.6.4 Welche Obliegenheiten sind bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?
Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
a) Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)
b) Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
c) Sie müssen soweit möglich dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie müssen nach Schadeneintritt Strafanzeige stellen.
d) Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
3.5.6.5 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Wenn Sie eine der in Nr. 3.5.7.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
b) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
c) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
d) Wenn Sie eine Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
3.5.6.6 Rechtsübergang, Regress
a) Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit diese den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
b) Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Formund Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft haben Sie den Übergang der Ansprüche schriftlich zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf unser Verlangen übertragen.
Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist sie berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
c) Wir entscheiden nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen.
3.5.7 Online-Betrug „Kauf“
3.5.7.1 Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, die im Rahmen der Nutzung des Internets durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen eines Dritten gegen Sie, eine zur Tatzeit mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen oder deren Hausstand nach 11.20 versichert ist, entstehen.
Die Entschädigung ist auf den reinen Vermögensschaden und je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro,
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro begrenzt.
3.5.7.2 Versicherungsfall, Entschädigungsgrenzen
Der Versicherer ersetzt Vermögensschäden in den nachfolgenden Fällen
a) Online-Kauf von Sachen
b) Identitätstäuschung beim Online-Verkauf von Sachen
c) Missbräuchliche Kontoverfügung
d) Identitätsmissbrauch
e) Datenbeschädigung/-zerstörung
3.5.7.3 Online-Kauf von Sachen
Versicherungsschutz besteht beim Online-Kauf von Sachen, die der privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen, bei gewerblichen Händlern und auf Auktionsplattformen.
Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn die Sachen
a) innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins nicht vollständig zugegangen sind oder
b) zum Zeitpunkt des Zugangs erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweichen oder
c) zum Zeitpunkt des Zugangs für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht tauglich sind bzw. die gelieferten Sachen mangelhaft sind. Eine Sache ist mangelhaft, wenn die Voraussetzungen des § 434 BGB vorliegen oder
d) wenn Sie den Rücktritt bzw. Widerruf rechtswirksam ausgeübt haben, aber der Verkäufer nicht darauf reagiert.
3.5.7.4 Identitätstäuschung beim Online-Verkauf von Sachen
Versicherungsschutz besteht auch, beim Online-Verkauf von Sachen, die der privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen und die folgenden Bedingungen alle gleichzeitig erfüllt sind:
a) Der Käufer hat den Verkäufer über dessen Identität getäuscht , indem dieser die Zugangsdaten zu einem Online-
Portal eines Dritten (vermeintlicher Käufer) missbraucht um Sachen zu kaufen und zu bezahlen und
b) dem Käufer die Sachen nach der Bezahlung übersendet und
c) aufgrund rechtlicher Verpflichtungen dem Dritten (vermeintlichen Käufer) einen bereits von diesem erhaltenen Kaufpreis erstatten muss, ohne die Sachen zurück zu erhalten.
Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn versicherte Personen dem vermeintlichen Käufer aufgrund rechtlicher Verpflichtung den bereits erhaltenen Kaufpreis erstattet haben.
3.5.8 Fehlerhafte Online-Überweisung im Inland
Wir ersetzen Ihnen im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Vermögensschäden, die Ihnen dadurch entstehen, dass sie irrtümlich bei einer Online-Überweisung im Inland fehlerhafte Empfängerdaten eingeben und der Betrag unwiderruflich einem Dritten gutgeschrieben wird.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro begrenzt.
Voraussetzung für eine Leistung ist, dass Sie und Ihr Geldinstitut, Kreditkartenanbieter bzw. Online-Bezahldienst nachweislich vergeblich versucht haben, den überwiesenen Betrag vom Zahlungsempfänger zurückzuerlangen.
3.5.9 Schäden durch Dritte bei vermutetem Schadenfall
Wir ersetzen Ihnen im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Schäden am versicherten Hausrat, die Ihnen dadurch entstehen, dass Dritte diesen durch Löschen, Niederreißen, Ausräumen oder durch sonstiges rechtmäßiges Handeln vor einem vermuteten Schadenfall bewahren wollen und dabei beschädigen, auch wenn der abzuwendende Schadenfall nach diesen Versicherungsbedingungen nicht versichert ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro begrenzt.
3.5.10 Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat
Mitversichert ist im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ der Verlust oder die Beschädigung versicherter Sachen des Hausrats, die im Rahmen einer polizeilich angezeigten Straftat (zum Beispiel mutwillige Beschädigung, Diebstahl, Betrug) entstanden ist und durch eine dritte, nicht im Haushalt lebende Person verursacht wurde.
Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Besteht Versicherungsschutz über mehrere im Vertrag vereinbarte Leistungen, können Sie die Entschädigung nur einmalig nach der für ihn günstigsten Regelung beanspruchen.
Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Teil A Nr. 8 wird besonders hingewiesen
Dokumentversion: 2021.11
3.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Einbruchdiebstahl
b) Diebstahl
c) Vandalismus nach einem Einbruch
d) Raub
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
3.2 Einbruchdiebstahl
3.2.1 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis (zum Beispiel Spinde und Schließfächer) aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 3.5.1 a) aa) oder bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten;
e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 5 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
3.2.2 Als Einbruchdiebstahl gemäß Nr. 3.2.1 gilt im ARAG Haushalt-Schutz „Basis“, „Komfort“ und „Premium“ auch, wenn der Täter in einen nicht versicherten Raum des Gebäudes einbricht und von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt. Dabei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.
Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn die mit Ihnen vertraglich vereinbarten besonderen Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall und die Sicherheitsvorschrift (Nr. 21) für diesen nicht versicherten Raum des Gebäudes eingehalten wurden.
3.2.3 Manipulation (Hacken) der Smart-Home-Sicherungskomponenten
Im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ liegt ein Einbruchdiebstahl auch dann vor, wenn sich der Dieb widerrechtlichen Zutritt zur versicherten Wohnung durch Manipulation (Hacken) der Smart-Home-Sicherungskomponenten verschafft hat. Komponenten der Smart-Home-Sicherung sind Geräte, die die optische Überwachung des Versicherungsorts und die Kontrolle der Öffnung bzw. Schließung der Gebäudeöffnungen beeinflussen (zum Beispiel Melder, Sensoren, Kameras). Voraussetzung hierfür ist, dass weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber eines Bedienelementes die Manipulation der Smart-Home-Sicherungskomponenten durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat. Die Manipulation ist bewiesen, wenn eine Außerkraftsetzung der Smart-Home-Sicherungskomponenten durch eine befugte Person nach den gegebenen Umständen unwahrscheinlich ist. Ein Abhandenkommen von versicherten Sachen alleine gilt nicht als Beweis.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
Für Wertsachen gemäß Nr. 10.2.2 gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 18.2, sofern diese niedriger sind.
3.2.4 Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug oder Wassersportfahrzeug
Wir leisten im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ für versicherte Sachen (Nr. 10) auch dann Entschädigung, wenn diese sich vorübergehend in einem
a) verschlossenen Innenoder Kofferraum oder in der verschlossenen Gepäckbox eines Kraftfahrzeuges (einschließlich Wohnmobil) oder verschlossenen Anhängers innerhalb Deutschlands,
b) Innenraum (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeuges, der durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossen sein muss,
befinden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten/Fahrzeugkabinen oder Behältnisse fest umschlossen sind. Planen, Persennings oder Ähnliches gelten nicht als fest umschlossen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro
begrenzt. Für Wertsachen gemäß Nr. 10.2.2 gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 18.2, sofern diese niedriger sind.
3.2.5 Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen, Schlafwagen
Wir leisten im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ für versicherte Sachen (Nr. 10), die sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden, auch dann Entschädigung, wenn sie durch Einbruch in Schiffskabinen, Schlafwagenabteile entwendet werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro
begrenzt. Für Wertsachen gemäß Nr. 10.2.2 gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 18.2, sofern diese niedriger sind.
3.3 Vandalismus , Schäden durch wild lebende Tiere
3.3.1 Schäden durch Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 3.2.1 a, e oder f bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
3.3.2 Vandalismus durch Dritte auf dem Grundstück
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch mutwillige Handlungen eines unbefugten Dritten vorsätzlich beschädigt oder zerstört werden (z. B. durch Graffiti).
3.3.3 Schäden durch wild lebende Tiere
Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ sind auch Schäden durch wild lebende Tiere nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) innerhalb der versicherten Wohnung versichert.
Versichert sind Schäden am Hausrat, wenn dieser durch wild lebende Tiere (nicht eigene Wildtiere nach Teil B Nr. 10.2.3 j) innerhalb der versicherten Wohnung im Gebäude beschädigt oder zerstört wird oder abhandenkommt. Zu den wild lebenden Tieren zählen alle, die zum Schalenwild (zum Beispiel Schwarz-, Rotoder Damwild) sowie Federwild (zum Beispiel Fasane, Wildgänse) nach dem BJagdG (Stand 19.06.2020) gehören, sowie Waschbären. Ersetzt werden aufgrund dieses Ereignisses auch die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Reinigung. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Wildtiere an versicherten Sachen auf Balkonen und Terrassen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt:
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro,
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro.
Für Wertsachen gemäß Nr. 10.2.2 gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 18.2, sofern diese niedriger sind.
Im Versicherungsfall ist die zuständige Stelle (zum Beispiel Revierförsterei) über den Versicherungsfall in Textform zu informieren. Auf eine Verletzung dieser Obliegenheit findet Teil A Nr. 8 Anwendung.
3.4 Diebstahl
Wir leisten auch im Fall der Entwendung durch einfachen Diebstahl je Versicherungsfall Entschädigung für Überwachungseinrichtungen, Markisen, Antennen, sofern diese mit dem Gebäude fest verbunden sind und ausschließlich der versicherten Wohnung dienen. Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ gilt das für alle technischen, optischen und akustischen Alarmsowie Schutzeinrichtungen (z. B. Bewegungsmelder, Kameras, Alarmgeber auf dem Grundstück), die ausschließlich der versicherten Wohnung dienen.
3.4.1 Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und Gehhilfen
a) Wir leisten Entschädigung, wenn Kinderwagen, Krankenfahrstühle oder Gehhilfen, die sich auf dem eingefriedeten Versicherungsgrundstück befinden, entwendet (gestohlen) werden. Lose mit den Sachen verbundene oder regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind.
b) Sie haben Unterlagen über den Hersteller, die Marke und, sofern vorhanden, die Rahmenoder sonstige Identifikationsnummer oder -kennzeichen zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzen Sie diese Bestimmung, können Sie Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig nachweisen. Auf eine Verletzung dieser Obliegenheit findet Teil A Nr. 8 Anwendung.
c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
aa) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
bb) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro begrenzt.
3.4.2 Diebstahl von Gartengeräten, Gartenmöbeln, sonstigem Garteninventar, Gokarts, Spielsachen und Wäsche auf der Leine
a) Mitversichert ist im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ der Diebstahl von
aa) Wäsche und Bekleidung (außer Pelze, Lederund Alcantarawaren) sowie, die sich tagsüber zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften außerhalb von Räumen auf dem eingefriedeten Grundstück befindet, auf dem die versicherte Wohnung liegt, und von dort entwendet (gestohlen) wird;
bb) Gartengeräten, Gartenmöbeln und sonstigem Garteninventar (z. B. Grill, Outdoorküchen, Skulpturen, Outdoor-Spieloder Sportgeräte oder -gerüste), die sich außerhalb von Räumen auf dem eingefriedeten Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, und von dort entwendet (gestohlen) werden;
cc) Gokarts (auch motorisiert bis 6 km/h) und Spielsachen, die sich tagsüber zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr außerhalb von Räumen auf dem eingefriedeten Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, und von dort entwendet (gestohlen) werden.
b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
aa) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro,
bb) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro begrenzt.
3.4.3 Diebstahl von Hausratgegenständen außerhalb des Versicherungsorts
Mitversichert ist im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ Diebstahl (auch Taschendiebstahl und Diebstahl von Reisegepäck) außerhalb des Versicherungsorts. Nicht versichert gemäß dieser Regelung sind Fahrräder (Teil D) und Kinderwagen, Gehhilfen, Krankenfahrstühle (Nr. 3.4.1).
Ersetzt werden im Versicherungsfall der Wiederbeschaffungswert (Nr. 14.1) der versicherten Sachen in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert).
Davon abweichend erfolgt für elektronische Geräte eine Entschädigung zum Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand sowie Alter.
Besondere Obliegenheiten im Schadenfall: Sie haben den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und uns einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die entwendeten Gegenstände nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so sind wir nach Maßgabe der in Teil A Nr. 8.1 und 8.2 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro, für Bargeld auf 5.000 Euro begrenzt, soweit nicht Deckung gemäß Nr. 3.4.8 besteht.
3.4.4 Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in Gemeinschaftsräumen
Mitversichert ist im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ der Diebstahl Ihrer Waschmaschinen und Wäschetrockner oder der einer mit Ihnen dauernd in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in Gemeinschaftsräumen auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befinden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme begrenzt.
3.4.5 Diebstahl von versicherten Sachen vom Arbeitsplatz, aus Krankenzimmern und Praxisräumen
Wir leisten im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ für die Entwendung von versicherten Sachen (Nr. 10)
a) vom Arbeitsplatz; der Arbeitsplatz ist jene Stelle im Betrieb, einer Verwaltung oder einer Organisation, an welchem Sie Ihre im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschuldete Tätigkeit erbringen. Der Arbeitsplatz muss sich innerhalb eines Gebäudes befinden;
b) aus Krankenzimmern (Patientenzimmern im Krankenhaus und Reha-Einrichtungen) bei Durchführung einer stationären Heilmaßnahme;
c) aus Praxisräumen (von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten) bei Durchführung einer ambulanten Heilmaßnahme.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme begrenzt.
Für Wertsachen beim Diebstahl aus Krankenzimmern und Praxisräumen höchstens 1.000 Euro, sonst gelten gemäß Nr. 10.2.2 gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 18.2, sofern diese niedriger sind.
3.4.6 Diebstahl und Sachbeschädigung auf Friedhöfen
Wir leisten im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ Entschädigung für die Entwendung oder mutwillige Beschädigung durch unbekannte Dritte von regional üblichen Gegenständen auf Gräbern innerhalb Deutschlands Ihrer verstobenen Eltern, Schwiegereltern, Kinder und Lebenspartner. Die Leistung ist auf 10.000 Euro begrenzt.
3.4.7 Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von Gebäuden
Wir gewähren im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Versicherungsschutz für versicherte Sachen gegen Diebstahl, wenn ein Dieb außerhalb von Gebäuden ein Schließfach oder einen Spind aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt.
Nicht versichert sind die in Nr. 18.1 genannten Wertsachen sowie elektronische Geräte und Foto-/Filmapparate jeweils einschließlich Zubehör.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme begrenzt.
3.4.8 Trickdiebstahl
Abweichend von Nr. 3.5.1 a leisten wir im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ im Falle der Entwendung versicherter Sachen Entschädigung, wenn diese durch Trickdiebstahl entwendet werden.
Trickdiebstahl ist,
a) wenn der Täter durch eine Täuschungshandlung Ihnen gegenüber oder einer mit Ihnen dauernd in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands unbemerkt entwendet, oder
b) ein Diebstahl innerhalb des Versicherungsortes, bei dem der Täter unter Vortäuschung einer Notlage
aa) mit Appell an die Hilfsbereitschaft (z. B. Spendensammler-Trick) oder
bb) unter Vortäuschung einer persönlichen Beziehung (z. B. Enkeltrick) oder
cc) einer Befugnis zum Betreten (zum Beispiel Vortäuschen der Zugehörigkeit zu einer Behörde oder staatlichen Stelle)
mit Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person in Verbindung kommt. Der Täter erlangt hierdurch mit Hilfe von besonderem Geschick oder durch einen sonstigen Trick oder unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses das Gewahrsam über versicherte Sachen oder versicherte Wertsachen.
c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
aa) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro,
bb) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro
begrenzt. Für Wertsachen gemäß Nr. 10.2.2 gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 18.2, sofern diese niedriger sind.
3.5 Raub
3.5.1 Raub liegt vor, wenn
a) gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
b) Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsorts bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsorts, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird verübt werden soll;
c) Ihnen versicherte Sachen weggenommen werden, weil Ihr körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
3.5.2 Ihnen stehen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
3.5.3 Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen nach Nr. 3.5.1 verübt wurden.
3.5.4 Erpressung (räuberische Erpressung)
Abweichend von Nr. 3.5.3 leisten wir im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Entschädigung, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde. Das gilt auch für die Beschaffung von PIN, Passwörtern und Zugangscodes.
Es gelten Entschädigungsgrenzen für Wertsachen gemäß Nr. 18.2.
3.5.5 Missbrauch von Kreditoder Geldkarten nach einem Einbruchdiebstahl oder Raub
Wir leisten im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Entschädigung für Schäden, die infolge eines Kreditoder Geldkartenmissbrauchs entstehen, sofern der Täter durch einen Einbruchdiebstahl (Nr. 3.2.1), Raub (Nr. 3.5.1), Trickdiebstahl (3.4.8) oder Diebstahl (3.4.3 und 3.4.5) in den Besitz der Karten gelangt ist.
a) Sie müssen
aa) die Karten unverzüglich bei dem zuständigen Kreditinstitut sperren lassen und
bb) den Raub unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzeigen.
b) Keine Entschädigung wird geleistet, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag oder von Dritten beansprucht werden kann.
c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
aa) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
bb) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro begrenzt.
3.5.6 Online-Betrug „Konto“
3.5.6.1 Missbräuchliche Kontoverfügungen
Wir ersetzen Ihnen im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Vermögensschäden, die im Rahmen einer missbräuchlichen Nutzung des Internets durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehen.
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des in Geld messbaren Vermögens des Geschädigten schadenbedingt geringer ist als vor dem schädigenden Ereignis und es sich nicht um einen Sachnoch Personenschaden handelt.
Durch eine missbräuchliche Verfügung eines Dritten durch Phishing im Rahmen eines online durchgeführten Bankgeschäfts wurde Ihr Konto belastet.
a) Eine missbräuchliche Verfügung liegt vor, wenn der handelnde Dritte zu einer Verfügung über Ihr Vermögen weder selbst berechtigt noch von Ihnen beauftragt oder bevollmächtigt worden ist.
b) Um Phishing handelt es sich bei Verfahren, bei denen Täter mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangsund Identifikationsdaten von arglosen Dritten zu erlangen versuchen. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus. Ziel dieser Angriffe ist es, mit den gewonnenen Daten unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vorzunehmen.
Versicherungsschutz besteht dabei
a) nur für ausschließlich privat genutzte Bankkonten, die bei einer Niederlassung eines Kreditinstituts in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden.
b) wenn das Kreditinstitut oder dessen Versicherer den Ersatz des Ihnen entstandenen Vermögensschadens wegen grob fahrlässiger Verletzung Ihrer Kundenpflichten gegenüber der Bank teilweise oder vollständig zu Recht schriftlich abgelehnt. Im Fall einer teilweisen Ablehnung wird der Differenzbetrag erstattet.
Der Versicherungsfall ist mit der nicht umkehrbaren Belastung Ihres Kontos eingetreten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro begrenzt.
3.5.6.2 Welche Voraussetzungen müssen für eine Entschädigungsleistung erfüllt sein?
a) Der Versicherungsfall ist während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten.
b) Sie haben Sie nach Schadeneintritt Strafanzeige erstattet.
c) Das Kreditinstitut den Ersatz des Ihnen entstandenen Vermögensschadens wegen grob fahrlässiger Verletzung Ihrer Kundenpflichten gegenüber der Bank teilweise oder vollständig schriftlich abgelehnt. Im Fall einer teilweisen Ablehnung wird der Differenzbetrag erstattet.
3.5.6.3 Welche Schäden werden nicht ersetzt? Nicht ersetzt werden Schäden,
a) soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (Subsidiarität Teil A 11.5),
b) soweit anderweitige von Ihnen eingebundene Dienstleister (zum Beispiel Online-Bezahlsysteme oder OnlineTreuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind,
c) die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit entstehen.
3.5.6.4 Welche Obliegenheiten sind bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?
Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
a) Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)
b) Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
c) Sie müssen soweit möglich dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie müssen nach Schadeneintritt Strafanzeige stellen.
d) Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
3.5.6.5 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Wenn Sie eine der in Nr. 3.5.7.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
b) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
c) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
d) Wenn Sie eine Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
3.5.6.6 Rechtsübergang, Regress
a) Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit diese den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
b) Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Formund Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft haben Sie den Übergang der Ansprüche schriftlich zu bestätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf unser Verlangen übertragen.
Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist sie berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
c) Wir entscheiden nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen.
3.5.7 Online-Betrug „Kauf“
3.5.7.1 Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, die im Rahmen der Nutzung des Internets durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen eines Dritten gegen Sie, eine zur Tatzeit mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen oder deren Hausstand nach 11.20 versichert ist, entstehen.
Die Entschädigung ist auf den reinen Vermögensschaden und je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro,
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro begrenzt.
3.5.7.2 Versicherungsfall, Entschädigungsgrenzen
Der Versicherer ersetzt Vermögensschäden in den nachfolgenden Fällen
a) Online-Kauf von Sachen
b) Identitätstäuschung beim Online-Verkauf von Sachen
c) Missbräuchliche Kontoverfügung
d) Identitätsmissbrauch
e) Datenbeschädigung/-zerstörung
3.5.7.3 Online-Kauf von Sachen
Versicherungsschutz besteht beim Online-Kauf von Sachen, die der privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen, bei gewerblichen Händlern und auf Auktionsplattformen.
Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn die Sachen
a) innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins nicht vollständig zugegangen sind oder
b) zum Zeitpunkt des Zugangs erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweichen oder
c) zum Zeitpunkt des Zugangs für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht tauglich sind bzw. die gelieferten Sachen mangelhaft sind. Eine Sache ist mangelhaft, wenn die Voraussetzungen des § 434 BGB vorliegen oder
d) wenn Sie den Rücktritt bzw. Widerruf rechtswirksam ausgeübt haben, aber der Verkäufer nicht darauf reagiert.
3.5.7.4 Identitätstäuschung beim Online-Verkauf von Sachen
Versicherungsschutz besteht auch, beim Online-Verkauf von Sachen, die der privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen und die folgenden Bedingungen alle gleichzeitig erfüllt sind:
a) Der Käufer hat den Verkäufer über dessen Identität getäuscht , indem dieser die Zugangsdaten zu einem Online-
Portal eines Dritten (vermeintlicher Käufer) missbraucht um Sachen zu kaufen und zu bezahlen und
b) dem Käufer die Sachen nach der Bezahlung übersendet und
c) aufgrund rechtlicher Verpflichtungen dem Dritten (vermeintlichen Käufer) einen bereits von diesem erhaltenen Kaufpreis erstatten muss, ohne die Sachen zurück zu erhalten.
Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn versicherte Personen dem vermeintlichen Käufer aufgrund rechtlicher Verpflichtung den bereits erhaltenen Kaufpreis erstattet haben.
3.5.8 Fehlerhafte Online-Überweisung im Inland
Wir ersetzen Ihnen im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Vermögensschäden, die Ihnen dadurch entstehen, dass sie irrtümlich bei einer Online-Überweisung im Inland fehlerhafte Empfängerdaten eingeben und der Betrag unwiderruflich einem Dritten gutgeschrieben wird.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro begrenzt.
Voraussetzung für eine Leistung ist, dass Sie und Ihr Geldinstitut, Kreditkartenanbieter bzw. Online-Bezahldienst nachweislich vergeblich versucht haben, den überwiesenen Betrag vom Zahlungsempfänger zurückzuerlangen.
3.5.9 Schäden durch Dritte bei vermutetem Schadenfall
Wir ersetzen Ihnen im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Schäden am versicherten Hausrat, die Ihnen dadurch entstehen, dass Dritte diesen durch Löschen, Niederreißen, Ausräumen oder durch sonstiges rechtmäßiges Handeln vor einem vermuteten Schadenfall bewahren wollen und dabei beschädigen, auch wenn der abzuwendende Schadenfall nach diesen Versicherungsbedingungen nicht versichert ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro begrenzt.
3.5.10 Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat
Mitversichert ist im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ der Verlust oder die Beschädigung versicherter Sachen des Hausrats, die im Rahmen einer polizeilich angezeigten Straftat (zum Beispiel mutwillige Beschädigung, Diebstahl, Betrug) entstanden ist und durch eine dritte, nicht im Haushalt lebende Person verursacht wurde.
Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Besteht Versicherungsschutz über mehrere im Vertrag vereinbarte Leistungen, können Sie die Entschädigung nur einmalig nach der für ihn günstigsten Regelung beanspruchen.
Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Teil A Nr. 8 wird besonders hingewiesen
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