In der Hausratversicherung der ARAG gilt folgendes für Rechtschutzleistungen:
Wir gewähren, neben den Schadenersatzleistungen aufgrund eines Hausratschadens auch Rechtsschutzleistungen für Sie und den an Ihrem Versicherungsort gemeldeten Personen.
Die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung oder einer Kürzung aufgrund einer Unterversicherung (Nr. 17.5) erfolgt nicht.
Wir haben für Sie mit der ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Die Rechtsschutzleistungen erbringen die ARAG SE nach Maßgabe der unten genannten Bedingungen:
Der Versicherungsschutz umfasst
13.1 ARAG JuraTel®
Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall des ARAG Haushalts-Schutz Produktes. Es besteht für die telefonische Erstberatung keine Wartezeit.
Die ARAG SE stellt Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in einer der oben genannten Angelegenheiten zur Verfügung, auf die deutsches Recht anwendbar ist.
Die ARAG SE übernimmt je telefonischer Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts gemäß § 5 Absatz 1 a) ARB 2014 (siehe Auszug). Eine Selbstbeteiligung ist für die telefonische Erstberatung nicht vereinbart.
13.2 ARAG Online Rechts-Service
Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für rechtliche Beratungen (Rat oder Auskunft) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung.
Die Angelegenheit muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Onlineberatung geeignet sein.
Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts gemäß § 5 Absatz 1 a) ARB 2014 (siehe Auszug).
13.3 Außergerichtliches Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir in Deutschland für den von uns vermittelten Mediator die Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.)
Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie und die versicherten Personen.
Die Kosten der Mediation übernehmen wir im Zusammenhang mit:
a) einem versicherten Hausratschaden,
b) bei Streitigkeiten mit Ihrem Vermieter, außer Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung der Mietnebenkosten der versicherten Wohnung
c) bei Streitigkeiten mit anderen Hausbewohnern,
d) bei Streitigkeiten mit Handwerkern.
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
13.4 Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz) im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl oder Raub bzw. der Versuch einer solchen Tat
a) Als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewalttat verletzt wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.
b) Sie haben Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im
aa) Ermittlungsverfahren,
bb) Nebenklageverfahren,
cc) für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
dd) für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Nr. 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
c) Sie haben Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
aa) Sie sind nebenklageberechtigt,
bb) Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und
cc) es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.
d) Ausnahme: Wenn die versicherte Person die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß
§§ 397a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen kann, besteht kein Versicherungsschutz.
Die ARAG SE übernimmt die Kosten je Rechtsschutzfall gemäß § 5 ARB 2014. In Europa gilt eine unbegrenzte Versicherungssumme, weltweit ist die Versicherungssumme auf 100.000 Euro begrenzt.
13.5 Leistungen der ARAG SE im Opferrechtsschutz
13.5.1 Die ARAG SE trägt bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
• bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen, trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
• bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für Sie tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt die ARAG SE die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre;
• wenn Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnen und ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig ist, trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
• die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
• die Gebühren eines Schiedsoder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
• die Kosten für Ihre Reisen zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
• die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
13.5.2 Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor ausländischen Gerichten sorgt die ARAG SE auch für
• die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
• die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
13.5.3 Sie können die Übernahme der von der ARAG SE zu tragenden Kosten verlangen, sobald Sie nachweisen, dass Sie zu deren Zahlung verpflichtet sind oder diese Verpflichtung bereits erfüllt haben.
Die von Ihnen in fremder Währung aufgewandten Kosten werden Ihnen in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten von Ihnen gezahlt wurden.
13.5.4 Die ARAG SE trägt nicht
• Kosten, die Sie ohne Rechtspflicht übernommen haben;
• Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
• Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
• Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
• Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde;
• Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf den nicht versicherten Teil von Schadenfällen entfallen;
• Kosten für Versicherungsfälle, die einen Streitwert von weniger als 2.500 Euro zur Folge hatten.
13.5.5 Die Kosten für den Rechtsschutzfall
• innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren werden in unbegrenzter Höhe übernommen;
• darüber hinaus werden höchstens bis 100.000 Euro übernommen.
Zahlungen an Sie und die mitversicherten Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
13.6 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls im Opferrechtsschutz
13.6.1 Wird die Wahrnehmung Ihrer rechtlicher Interessen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, haben Sie
• der ARAG SE den Rechtsschutzfall unverzüglich gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
• die ARAG SE vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
• Kosten auslösende Maßnahmen mit der ARAG SE abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
• für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen haben Sie die kostengünstigste zu wählen, indem Sie zum Beispiel:
− nicht zwei oder mehr Prozesse führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann
(zum Beispiel Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
− auf (zusätzliche) Klageanträge verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
− vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
− vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellen,
− in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
Sie haben zur Minderung des Schadens unsere Weisungen einzuholen und zu befolgen. Sie haben den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.
13.6.2 Die ARAG SE bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreifen Sie Maßnahmen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor Sie den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt bekommen haben und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die ARAG SE nur die Kosten, die die ARAG SE bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
13.6.3 Sie können den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung die der ARAG SE bedingungsgemäß trägt. Die ARAG SE wählt den Rechtsanwalt aus,
• wenn Sie dies verlangen;
• wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und der ARAG SE die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
13.6.4 Wenn Sie den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt haben, wird dieser von der ARAG SE in Ihrem Namen beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist die ARAG SE nicht verantwortlich.
13.6.5 Sie haben den
• mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
• uns auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
13.6.6 Wird eine der Obliegenheiten, welche nach Eintritt des Rechtsschutzfalls zu wahren sind, vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die ARAG SE Sie durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der der ARAG SE obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
13.6.7 Sie müssen sich bei der Erfüllung Ihrer Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalls gegenüber der ARAG SE übernimmt.
13.6.8 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der ARAG SE abgetreten werden.
13.6.9 Ihre Ansprüche gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die ARAG SE getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf die ARAG SE über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen haben Sie der ARAG SE auszuhändigen und bei Maßnahmen der ARAG SE gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Ihnen bereits erstattete Kosten sind der ARAG SE zurückzuzahlen. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG SE zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als die ARAG SE infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
13.7 Ablehnung des Rechtsschutzes im Opferrechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit
13.7.1 Die ARAG SE kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn Ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist Ihnen in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
13.7.2 Hat die ARAG SE Ihre Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmen Sie der Auffassung der ARAG SE nicht zu, können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der ARAG SE veranlassen, der ARAG SE gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sachund Rechtslage erheblich abweicht.
13.7.3 Die ARAG SE kann Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der Sie den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben haben, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb der von der ARAG SE gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die ARAG SE ist verpflichtet, Sie ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
Dokumentversion: 2021.11
Wir gewähren, neben den Schadenersatzleistungen aufgrund eines Hausratschadens auch Rechtsschutzleistungen für Sie und den an Ihrem Versicherungsort gemeldeten Personen.
Die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung oder einer Kürzung aufgrund einer Unterversicherung (Nr. 17.5) erfolgt nicht.
Wir haben für Sie mit der ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Die Rechtsschutzleistungen erbringen die ARAG SE nach Maßgabe der unten genannten Bedingungen:
Der Versicherungsschutz umfasst
13.1 ARAG JuraTel®
Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall des ARAG Haushalts-Schutz Produktes. Es besteht für die telefonische Erstberatung keine Wartezeit.
Die ARAG SE stellt Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in einer der oben genannten Angelegenheiten zur Verfügung, auf die deutsches Recht anwendbar ist.
Die ARAG SE übernimmt je telefonischer Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts gemäß § 5 Absatz 1 a) ARB 2014 (siehe Auszug). Eine Selbstbeteiligung ist für die telefonische Erstberatung nicht vereinbart.
13.2 ARAG Online Rechts-Service
Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für rechtliche Beratungen (Rat oder Auskunft) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung.
Die Angelegenheit muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Onlineberatung geeignet sein.
Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts gemäß § 5 Absatz 1 a) ARB 2014 (siehe Auszug).
13.3 Außergerichtliches Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir in Deutschland für den von uns vermittelten Mediator die Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.)
Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie und die versicherten Personen.
Die Kosten der Mediation übernehmen wir im Zusammenhang mit:
a) einem versicherten Hausratschaden,
b) bei Streitigkeiten mit Ihrem Vermieter, außer Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung der Mietnebenkosten der versicherten Wohnung
c) bei Streitigkeiten mit anderen Hausbewohnern,
d) bei Streitigkeiten mit Handwerkern.
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
13.4 Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz) im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl oder Raub bzw. der Versuch einer solchen Tat
a) Als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewalttat verletzt wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.
b) Sie haben Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im
aa) Ermittlungsverfahren,
bb) Nebenklageverfahren,
cc) für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
dd) für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Nr. 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
c) Sie haben Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
aa) Sie sind nebenklageberechtigt,
bb) Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und
cc) es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.
d) Ausnahme: Wenn die versicherte Person die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß
§§ 397a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen kann, besteht kein Versicherungsschutz.
Die ARAG SE übernimmt die Kosten je Rechtsschutzfall gemäß § 5 ARB 2014. In Europa gilt eine unbegrenzte Versicherungssumme, weltweit ist die Versicherungssumme auf 100.000 Euro begrenzt.
13.5 Leistungen der ARAG SE im Opferrechtsschutz
13.5.1 Die ARAG SE trägt bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
• bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen, trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
• bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für Sie tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt die ARAG SE die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre;
• wenn Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnen und ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig ist, trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
• die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
• die Gebühren eines Schiedsoder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
• die Kosten für Ihre Reisen zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
• die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
13.5.2 Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor ausländischen Gerichten sorgt die ARAG SE auch für
• die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
• die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
13.5.3 Sie können die Übernahme der von der ARAG SE zu tragenden Kosten verlangen, sobald Sie nachweisen, dass Sie zu deren Zahlung verpflichtet sind oder diese Verpflichtung bereits erfüllt haben.
Die von Ihnen in fremder Währung aufgewandten Kosten werden Ihnen in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten von Ihnen gezahlt wurden.
13.5.4 Die ARAG SE trägt nicht
• Kosten, die Sie ohne Rechtspflicht übernommen haben;
• Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
• Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
• Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
• Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde;
• Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf den nicht versicherten Teil von Schadenfällen entfallen;
• Kosten für Versicherungsfälle, die einen Streitwert von weniger als 2.500 Euro zur Folge hatten.
13.5.5 Die Kosten für den Rechtsschutzfall
• innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren werden in unbegrenzter Höhe übernommen;
• darüber hinaus werden höchstens bis 100.000 Euro übernommen.
Zahlungen an Sie und die mitversicherten Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
13.6 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls im Opferrechtsschutz
13.6.1 Wird die Wahrnehmung Ihrer rechtlicher Interessen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, haben Sie
• der ARAG SE den Rechtsschutzfall unverzüglich gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
• die ARAG SE vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
• Kosten auslösende Maßnahmen mit der ARAG SE abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
• für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen haben Sie die kostengünstigste zu wählen, indem Sie zum Beispiel:
− nicht zwei oder mehr Prozesse führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann
(zum Beispiel Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
− auf (zusätzliche) Klageanträge verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
− vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
− vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellen,
− in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
Sie haben zur Minderung des Schadens unsere Weisungen einzuholen und zu befolgen. Sie haben den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.
13.6.2 Die ARAG SE bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreifen Sie Maßnahmen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor Sie den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt bekommen haben und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die ARAG SE nur die Kosten, die die ARAG SE bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
13.6.3 Sie können den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung die der ARAG SE bedingungsgemäß trägt. Die ARAG SE wählt den Rechtsanwalt aus,
• wenn Sie dies verlangen;
• wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und der ARAG SE die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
13.6.4 Wenn Sie den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt haben, wird dieser von der ARAG SE in Ihrem Namen beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist die ARAG SE nicht verantwortlich.
13.6.5 Sie haben den
• mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
• uns auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
13.6.6 Wird eine der Obliegenheiten, welche nach Eintritt des Rechtsschutzfalls zu wahren sind, vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die ARAG SE Sie durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der der ARAG SE obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
13.6.7 Sie müssen sich bei der Erfüllung Ihrer Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalls gegenüber der ARAG SE übernimmt.
13.6.8 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der ARAG SE abgetreten werden.
13.6.9 Ihre Ansprüche gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die ARAG SE getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf die ARAG SE über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen haben Sie der ARAG SE auszuhändigen und bei Maßnahmen der ARAG SE gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Ihnen bereits erstattete Kosten sind der ARAG SE zurückzuzahlen. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG SE zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als die ARAG SE infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
13.7 Ablehnung des Rechtsschutzes im Opferrechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit
13.7.1 Die ARAG SE kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn Ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist Ihnen in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
13.7.2 Hat die ARAG SE Ihre Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmen Sie der Auffassung der ARAG SE nicht zu, können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der ARAG SE veranlassen, der ARAG SE gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sachund Rechtslage erheblich abweicht.
13.7.3 Die ARAG SE kann Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der Sie den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben haben, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb der von der ARAG SE gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die ARAG SE ist verpflichtet, Sie ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
Dokumentversion: 2021.11