In der Hausratversicherung der ARAG gilt folgendes für Naturgefahren:
5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Sturm, Hagel
b) weitere Elementargefahren, soweit gesondert vereinbart
aa) Überschwemmung
bb) Rückstau
cc) Erdbeben
dd) Erdsenkung
ee) Erdrutsch
ff) Schneedruck
gg) Lawinen
hh) Vulkanausbruch
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
5.2 Sturm, Hagel
a) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 Kilometer/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
aa) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden nur durch Sturm entstanden sein kann.
b) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
c) Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
aa) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden;
bb) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
cc) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen;
dd) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
ee) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
5.2.1 Mitversichert sind im Haushalts-Schutz „Komfort“ und „Premium“
• Gartenmöbel;
• Gartengeräte (zum Beispiel Rasenmäher, Mähroboter);
• Sportgeräte, Kinderspielzeug und Wäschespinnen;
• Wäsche und Bekleidung (außer Pelze, Lederund Alcantarawaren);
• Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte
die durch Sturm oder Hagel zerstört oder beschädigt wurden oder Neueinabhandenkommen.
Die versicherten Sachen müssen sich auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befinden.
Sie haben nach einer öffentlichen Sturmoder Hagelwarnung zumutbare Sicherungsmaßnahmen für die versicherten Sachen zu ergreifen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, können wir gemäß Teil A Nr. 8.3 ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Die Entschädigung für fest verankerte Skulpturen ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
5.2.2 Mitversichert sind im Haushalts-Schutz „Premium“ abweichend zu Nr. 5.4.1 Schäden, die durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen entstanden sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
5.2.3 Mitversichert sind im Haushalts-Schutz „Premium“ Sturmund Hagelschäden an versicherten Sachen innerhalb von Kraftfahrzeugen, soweit sie sich im verschlossenen Innenoder Kofferraum oder in der verschlossenen Gepäckbox eines Kraftfahrzeuges (einschließlich Wohnmobil) oder Anhänger befinden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
5.3 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (sofern gesondert vereinbart)
5.3.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
b) Witterungsniederschläge;
c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a oder b.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn hinreichend große Wassermassen auf das Grundstück des Versicherungsortes einströmen, die grundsätzlich geeignet sind, eine Überschwemmung auszulösen. Voraussetzung ist, dass die normalerweise trockenliegende Bodenfläche nur deshalb nicht vollständig von Wasser bedeckt wurde, weil dies durch die Hanglage des Grundstücks oder Einfließen des Wassers in das Gebäude durch eine bestimmungsgemäße Öffnung (Tür oder Fenster) verhindert wird. Das Eindringen von Wasser aus dem Rohrleitungssystem (Zuoder Ableitung) stellt keine Überschwemmung dar (siehe Nr. 5.3.2).
5.3.2 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
5.3.3 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
5.3.4 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung.
5.3.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erdoder Gesteinsmassen.
5.3.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schneeoder Eismassen.
5.3.7 Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schneeoder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.
5.3.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Ascheeruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
5.3.9 Starkregen
Als versicherter Starkregen in Haushalt Schutz „Premium“ (sofern ausdrücklich dokumentiert) gelten Überschwemmungen gemäß Nr. 5.3.1 oder Rückstauschäden gemäß Nr. 5.3.2, die ausschließlich auf ein Starkregenereignis zurückzuführen sind. Andere Ursachen sind nur versichert, wenn auch Deckung gemäß Nr. 5.3.1 und Nr. 5.3.2 vereinbart ist. Von Starkregen spricht man bei großen Niederschlagsmengen je Zeiteinheit. Versichert sind Starkregenereignisse bei Regenmengen > 25 bis 40 l/m² in 1 Stunde oder > 35 l/m² bis 60 l/m² in 6 Stunden (Unwetter) und Regenmengen
> 40 l/m² in 1 Stunde oder > 60 l/m² in 6 Stunden (extremes Unwetter). Die Entschädigungsleistung ist begrenzt auf
10.000 Euro je Versicherungsfall.
5.4 Keine Selbstbeteiligung
Für die weiteren Naturgefahren (sofern gesondert vereinbart) nach Nr. 5.3.1 bis 5.3.9 wird vom entschädigungspflichtigen Betrag keine Selbstbeteiligung abgezogen.
5.5 Nicht versicherte Schäden
5.5.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Sturmflut;
b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel (Nr. 5.2) entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
c) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. 5.3.1 c)
d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht für Erdbeben;
e) Trockenheit oder Austrocknung.
f) Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die durch weitere Elementargefahren (Überschwemmung, z. B. auch durch Starkregen, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, soweit nicht der Versicherungsschutz gemäß Nr. 5.3 vereinbart ist.
5.5.2 Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an
a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
b) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Nach Nr. 5.1 versichert sind jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, Antennenanlagen und Markisen, wenn sie ausschließlich von Ihnen genutzt werden.
5.6 Besondere Obliegenheiten
Zur Vermeidung von Überschwemmungsbzw. Rückstauschäden (Nr. 5.3.1 und 5.3.2) haben Sie als Gebäudeeigentümer oder als Mieter, wenn Sie dazu nach dem Mietvertrag verpflichtet sind, wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen einzubauen und stets funktionsbereit zu halten.
Verletzen Sie die Obliegenheit, so ist die ARAG unter den in Teil A Nr. 8.1. 1 b und Nr. 8.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentversion: 2021.11
5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Sturm, Hagel
b) weitere Elementargefahren, soweit gesondert vereinbart
aa) Überschwemmung
bb) Rückstau
cc) Erdbeben
dd) Erdsenkung
ee) Erdrutsch
ff) Schneedruck
gg) Lawinen
hh) Vulkanausbruch
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
5.2 Sturm, Hagel
a) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 Kilometer/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
aa) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden nur durch Sturm entstanden sein kann.
b) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
c) Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
aa) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden;
bb) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
cc) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen;
dd) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
ee) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
5.2.1 Mitversichert sind im Haushalts-Schutz „Komfort“ und „Premium“
• Gartenmöbel;
• Gartengeräte (zum Beispiel Rasenmäher, Mähroboter);
• Sportgeräte, Kinderspielzeug und Wäschespinnen;
• Wäsche und Bekleidung (außer Pelze, Lederund Alcantarawaren);
• Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte
die durch Sturm oder Hagel zerstört oder beschädigt wurden oder Neueinabhandenkommen.
Die versicherten Sachen müssen sich auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befinden.
Sie haben nach einer öffentlichen Sturmoder Hagelwarnung zumutbare Sicherungsmaßnahmen für die versicherten Sachen zu ergreifen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, können wir gemäß Teil A Nr. 8.3 ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Die Entschädigung für fest verankerte Skulpturen ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
5.2.2 Mitversichert sind im Haushalts-Schutz „Premium“ abweichend zu Nr. 5.4.1 Schäden, die durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen entstanden sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
5.2.3 Mitversichert sind im Haushalts-Schutz „Premium“ Sturmund Hagelschäden an versicherten Sachen innerhalb von Kraftfahrzeugen, soweit sie sich im verschlossenen Innenoder Kofferraum oder in der verschlossenen Gepäckbox eines Kraftfahrzeuges (einschließlich Wohnmobil) oder Anhänger befinden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
5.3 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (sofern gesondert vereinbart)
5.3.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
b) Witterungsniederschläge;
c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a oder b.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn hinreichend große Wassermassen auf das Grundstück des Versicherungsortes einströmen, die grundsätzlich geeignet sind, eine Überschwemmung auszulösen. Voraussetzung ist, dass die normalerweise trockenliegende Bodenfläche nur deshalb nicht vollständig von Wasser bedeckt wurde, weil dies durch die Hanglage des Grundstücks oder Einfließen des Wassers in das Gebäude durch eine bestimmungsgemäße Öffnung (Tür oder Fenster) verhindert wird. Das Eindringen von Wasser aus dem Rohrleitungssystem (Zuoder Ableitung) stellt keine Überschwemmung dar (siehe Nr. 5.3.2).
5.3.2 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
5.3.3 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
5.3.4 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung.
5.3.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erdoder Gesteinsmassen.
5.3.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schneeoder Eismassen.
5.3.7 Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schneeoder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.
5.3.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Ascheeruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
5.3.9 Starkregen
Als versicherter Starkregen in Haushalt Schutz „Premium“ (sofern ausdrücklich dokumentiert) gelten Überschwemmungen gemäß Nr. 5.3.1 oder Rückstauschäden gemäß Nr. 5.3.2, die ausschließlich auf ein Starkregenereignis zurückzuführen sind. Andere Ursachen sind nur versichert, wenn auch Deckung gemäß Nr. 5.3.1 und Nr. 5.3.2 vereinbart ist. Von Starkregen spricht man bei großen Niederschlagsmengen je Zeiteinheit. Versichert sind Starkregenereignisse bei Regenmengen > 25 bis 40 l/m² in 1 Stunde oder > 35 l/m² bis 60 l/m² in 6 Stunden (Unwetter) und Regenmengen
> 40 l/m² in 1 Stunde oder > 60 l/m² in 6 Stunden (extremes Unwetter). Die Entschädigungsleistung ist begrenzt auf
10.000 Euro je Versicherungsfall.
5.4 Keine Selbstbeteiligung
Für die weiteren Naturgefahren (sofern gesondert vereinbart) nach Nr. 5.3.1 bis 5.3.9 wird vom entschädigungspflichtigen Betrag keine Selbstbeteiligung abgezogen.
5.5 Nicht versicherte Schäden
5.5.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Sturmflut;
b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel (Nr. 5.2) entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
c) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. 5.3.1 c)
d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht für Erdbeben;
e) Trockenheit oder Austrocknung.
f) Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die durch weitere Elementargefahren (Überschwemmung, z. B. auch durch Starkregen, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, soweit nicht der Versicherungsschutz gemäß Nr. 5.3 vereinbart ist.
5.5.2 Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an
a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
b) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Nach Nr. 5.1 versichert sind jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, Antennenanlagen und Markisen, wenn sie ausschließlich von Ihnen genutzt werden.
5.6 Besondere Obliegenheiten
Zur Vermeidung von Überschwemmungsbzw. Rückstauschäden (Nr. 5.3.1 und 5.3.2) haben Sie als Gebäudeeigentümer oder als Mieter, wenn Sie dazu nach dem Mietvertrag verpflichtet sind, wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen einzubauen und stets funktionsbereit zu halten.
Verletzen Sie die Obliegenheit, so ist die ARAG unter den in Teil A Nr. 8.1. 1 b und Nr. 8.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentversion: 2021.11