Die Hausratversicherung der ARAG ersetzt im Tarif Glasbruch versicherte Sachen, die durch Bruch zerstört oder beschädigt werden – einschließlich Muschelausbrüchen an Ecken, Kanten und Oberflächen sowie dem Blindwerden mitversicherter Isolierverglasung. Klar geregelt ist zudem, welche Gefahren und Schäden vom Schutz ausgenommen bleiben.
1.1 Versicherungsfall
- a) Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Teil C Nr. 3.1), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
- b) Versichert sind auch Schäden durch Absplitterungen an Ecken, Kanten und Oberflächen (sogenannte Muschelausbrüche).
- c) Versicherungsschutz besteht zudem für das Blindwerden von mitversicherter Isolierverglasung (siehe Teil C Nr. 3.1) bis zur Entschädigungsgrenze nach 4.2.
1.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf:
- aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (zum Beispiel Kratzer, Schrammen),
- bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch:
- aa) Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Verpuffung, Blindgänger, Überschalldruckwellen, Rauch-/Rußschäden, Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, radioaktive Isotope
- bb) Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat
- cc) Sturm, Hagel
- dd) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Was bedeutet das konkret?
Der Glasbruch-Schutz greift, wenn versicherte Glasflächen zerbrechen – auch bei kleinen Absplitterungen an Ecken und Kanten oder wenn eine mitversicherte Isolierverglasung blind wird. Reine Oberflächenschäden wie Kratzer sind dagegen nicht abgedeckt, ebenso wenig Glasschäden, die aus anderen Gefahren wie Brand, Einbruch, Sturm oder Naturereignissen stammen und für die anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Häufige Fragen
Was gilt als Versicherungsfall im Tarif Glasbruch?
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn versicherte Sachen durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Versichert sind zudem Muschelausbrüche an Ecken, Kanten und Oberflächen sowie das Blindwerden mitversicherter Isolierverglasung bis zur Entschädigungsgrenze nach 4.2.
Sind Kratzer und Schrammen im Glas versichert?
Nein. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten, zum Beispiel Kratzer und Schrammen, sind nicht versichert. Ebenso nicht versichert ist das Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
Sind Muschelausbrüche mitversichert?
Ja. Schäden durch Absplitterungen an Ecken, Kanten und Oberflächen, sogenannte Muschelausbrüche, sind versichert.
Welche Gefahren sind vom Glasbruch-Schutz ausgeschlossen?
Nicht versichert sind Schäden durch unter anderem Brand, Blitzschlag, Explosion, Fahrzeuganprall, Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub, Sturm, Hagel sowie durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch, soweit hierfür anderweitig Versicherungsschutz besteht.