Die ARAG darf in der Hausratversicherung den Beitragssatz für den Glasbruch-Schutz zu Beginn einer neuen Versicherungsperiode anpassen, um das Verhältnis von Leistung und Prämie zu erhalten. Maßgeblich ist der höhere Wert aus aktuarieller Schadenentwicklung oder Verbraucherpreisindex – bei Erhöhungen entsteht ein Kündigungsrecht.
Wir sind berechtigt, unsere Tarife für den Glasbruch-Schutz mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode für die bestehenden Versicherungsverträge der Schadenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen.
Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst.
7.1 Aktuarielle Ermittlung Beitragssatzanpassung
Für die Höhe der Anpassung sind ausschließlich die Veränderungen der Entwicklung von Schadenaufwendungen (Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) einschließlich Aufwendungen der Schadenregulierung zu berücksichtigen, die seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetreten sind. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
(Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.)
7.2 Indexbasierte Ermittlung Beitragssatzanpassung
Der Beitragssatz erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend um den Prozentsatz, um den sich der Preisindex für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
7.3 Wahlrecht zwischen aktuarieller oder indexbasierter Ermittlung
Maßgeblich für eine Beitragssatzanpassung ist der höhere der gemäß nach 7.1 und 7.2 ermittelten Veränderungswerte. Dabei darf der geänderte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen.
7.4 Anpassungsrecht
Ergibt die Überprüfung gemäß Nr. 7.3 höhere als die bisherigen Beiträge, sind wir berechtigt, die bisherigen Beiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Versicherungsbeiträge niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken.
7.5 Kündigungsrecht
Eine sich aus einer Anpassung nach Nr. 7.3 ergebende Beitragssatzerhöhung werden wir Ihnen spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen.
Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht haben wir Sie in der Mitteilung hinzuweisen. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
Was bedeutet das konkret?
Die Beitragsanpassungsklausel erlaubt es dem Versicherer, den Beitrag für den Glasbruch-Schutz mit einer neuen Versicherungsperiode nach oben oder unten anzupassen, damit Beitrag und Leistung weiterhin im ursprünglich vereinbarten Verhältnis stehen. Grundlage ist entweder die tatsächliche Schadenentwicklung oder die Entwicklung eines Verbraucherpreisindex – wobei der höhere der beiden Werte zählt. Wird der Beitrag erhöht, werden Sie vorab informiert und können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.
Häufige Fragen
Warum darf der Beitrag für den Glasbruch-Schutz angepasst werden?
Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife der Schadenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Prämie) wieder herzustellen. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik berücksichtigt.
Welcher Wert ist für die Beitragsanpassung maßgeblich?
Maßgeblich ist der höhere der beiden Veränderungswerte aus der aktuariellen Ermittlung (Nr. 7.1) und der indexbasierten Ermittlung (Nr. 7.2). Der geänderte Beitragssatz darf dabei den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen.
Kann der Beitrag auch sinken?
Ja. Sind die neuen Versicherungsbeiträge niedriger als die bisherigen, ist der Versicherer verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken.
Wann werde ich über eine Beitragserhöhung informiert?
Eine sich aus einer Anpassung nach Nr. 7.3 ergebende Beitragssatzerhöhung wird Ihnen spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens. Erhöht sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungsteuer, besteht dieses außerordentliche Kündigungsrecht nicht.